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Streit um Berufsunfähigkeits-Rente PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Wann sich ein Versicherter von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht auf einen sogenannten Schonarbeitplatz verweisen lassen muss, hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main klargestellt.

Entspricht ein eigens für einen Beschäftigten eingerichteter Schonarbeitsplatz trotz gleicher Bezahlung nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so darf er von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht auf diese Tätigkeit verwiesen werden.

Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 14 U 225/05).

Vom Lokführer zum Hilfsarbeiter

Der Kläger war Lokführer und Rangierer und hatte bei dem beklagten Versicherer eine Berufunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen. Nach der Amputation eines seiner Unterschenkel konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Sein Arbeitgeber richtete daher aus sozialen Gründen eigens für ihn eine Stelle als Kontierer ein und zahlte ihm den annähernd gleichen Lohn wie für seine bisherige Tätigkeit.

Da für diese Stelle jedoch eine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist, über welche der Kläger nicht verfügt, konnte er nur Hilfsarbeiten verrichten.

Verweis auf Nischen- oder Schonarbeitsplatz möglich

Mit dem Argument, dass der Schonarbeitsplatz die Voraussetzungen eines Verweisungsberufs erfüllt, glaubte sich der Berufunfähigkeits-Versicherer aus dem Schneider und lehnte es ab, dem Versicherten eine Berufsunfähigkeits-Rente zu zahlen.


Doch dem wollte das von dem ehemaligen Lokführer angerufene Frankfurter Oberlandesgericht nicht folgen und gab der Klage gegen den Versicherer statt.

Grundsätzlich, so die Richter, ist ein Verweis auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz, für welchen kein regulärer Arbeitsmarkt existiert, zwar zulässig.

Eine Verweisung kann jedoch dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Versicherer abstrakt auf eine solche Tätigkeit verweist, ohne eine entsprechende Arbeitsmöglichkeit nachweisen zu können. Denn dann fehlt dem Versicherten jegliche Aussicht, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten.

Eine Frage der bisherigen Lebensstellung

In dem zu entscheidenden Fall war jedoch eigens für den Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz geschaffen worden, der seinen Fähigkeiten entsprach und den er auch angenommen hatte. Daher wäre zumindest aus diesem Grund eine Verweisung möglich gewesen.

Der Versicherer kann sich gleichwohl nicht mit dem Hinweis auf den Schonarbeitsplatz aus seiner Leistungsverpflichtung stehlen. Denn trotz annähernd gleicher Bezahlung entspricht die Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter anderem zu berücksichtigen, welches Ansehen ein Beruf in der Öffentlichkeit genießt.

Nach diesem Maßstab liegt die Schontätigkeit des Klägers hinsichtlich ihrer Wertschätzung jedoch deutlich unter jener eines Lokomotivführers, so das Gericht.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

 
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