| Sozialhilfe trotz Immobilienbesitz? |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 12 März 2008 | |
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Wann sich ein Sozialhilfeempfänger eine angeblich wertlose Auslandsimmobilie als Vermögen anrechnen lassen muss, hat das Sozialgericht Dortmund klargestellt. (verpd) Stellt sich heraus, dass ein Sozialhilfeempfänger eine Auslandsimmobilie besitzt, über deren Wert er keine konkreten Angaben machen kann, so kann ihm die Zahlung weiterer Leistungen verweigert werden – so das Sozialgericht Dortmund in einem jetzt veröffentlichten, rechtskräftigen Beschluss vom 23. Februar 2007 (Az.: S 47 SO 244/06 ER).Der Kläger bezog von der Stadt Lüdenscheid Sozialhilfe. Als die Stadt davon erfuhr, dass er in der Türkei ein bebautes Grundstück besaß, forderte sie ihn dazu auf, konkrete Angaben zu dessen Wert zu machen und diese durch Belege zu untermauern. Wertlose Immobilie?Daraufhin behauptete der Kläger, dass es sich bei dem Haus und dem Grundstück um eine wertlose Immobilie handele, die er von seinem Vater geerbt habe. Das Haus sei stark renovierungsbedürftig und verfüge noch nicht einmal über einen Strom- und Wasseranschluss. Es könne daher weder vermietet noch verkauft werden. Gleichzeitig legte er eine Bescheinigung des Dorfvorstehers vor, der das angeblich mehr als 50 Jahre alte Haus ebenfalls als dringend renovierungsbedürftig bezeichnete, außerdem aber aussagte, dass es von dem Kläger bei seinen Besuchen bewohnt würde. Dieser hatte zuvor eine Bewohnbarkeit bestritten. Der Aufforderung des Sozialamtes, weitere Belege und Fotos des Hauses vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Mit der Begründung, dass er nicht hinreichend bewiesen habe, dass seine Auslandsimmobilie kein verwertbares Vermögen darstellt, verweigerte ihm das Amt daraufhin jegliche weitere Unterstützung. Keine ausreichenden BeweiseSeine hiergegen gerichtete Klage wurde von den Dortmunder Richtern als unbegründet zurückgewiesen. Grundsätzlich, so das Gericht, muss ein Hilfesuchender beweisen oder zumindest hinreichend glaubhaft machen, dass er den geltend gemachten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Der Kläger hat aber weder glaubhaft und ausreichend vorgetragen, dass seine Auslandsimmobilie keinen Vermögenswert darstellt, noch dass ihre Verwertung unmöglich ist. Fotos und GrundbuchauszugDie Bescheinigung des Dorfvorstehers reicht nach Ansicht des Gerichts ebenso wenig als Beweis für eine Wertlosigkeit der Immobilie aus wie die eigenen Angaben des Klägers. Auch die vom Kläger im Prozess pauschal vorgetragene Behauptung, dass in dem Dorf nur arme Leute wohnen und ein Verkauf daher ausgeschlossen ist, konnte die Richter nicht überzeugen. Für erforderlich hält das Gericht die Vorlage von Fotos sowie eines aussagekräftigen offiziellen Dokuments, etwa einer beglaubigten Fotokopie eines dem deutschen Grundbuch vergleichbaren Verzeichnisses. |
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