| Streit um Berufsunfähigkeit einer Auszubildenden |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch Azubis berufsunfähig sein können. (verpd) Gibt eine Auszubildende in einem Antrag zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung eine bestimmte Tätigkeit an, dann ist diese als Beruf im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen, auch wenn dieses im Sprachgebrauch zweifelhaft ist.Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 18. Juni 2007 entschieden (Az.: 4 W 618/07). Dem Lehrberuf nicht gewachsenDie junge Klägerin wollte sich zur Versicherungskauffrau ausbilden lassen. Doch wegen einer während der Lehrzeit erlittenen Gehirnblutung war sie diesem Beruf nachweislich dauerhaft nicht zu mindestens 50 Prozent gewachsen. Sie beantragte daher Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeits-Versicherung. Deren Bedingungen stellten allein auf den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung ab. Kein Beruf?In diesem Zusammenhang fragte sich der Versicherer, ob die junge Frau als Auszubildende schon einen Beruf im Sinne des Sprachgebrauchs dieses Begriffs ausgeübt hatte. Da die junge Frau eine andere, ihr gesundheitlich mögliche Berufsausbildung beginnen könne, wollte die Gesellschaft schließlich keine Berufsunfähigkeits-Rente zahlen. Anders als die Vorinstanz wollte das Dresdner Oberlandesgericht dieser Begründung nicht folgen. Es gab der Klage der Auszubildenden statt. Gibt ein Auszubildender in einem Antrag eine bestimmte Tätigkeit, in diesem Fall „Azubi Versicherungskauffrau“, an und stellt ein Berufsunfähigkeits-Versicherer auf Basis dieser Angaben einen Versicherungsschein aus, dann gilt diese Tätigkeit nach Überzeugung des Gerichts auch dann als versicherter Beruf, wenn dieses nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Keine Reduzierung auf Erwerbsunfähigkeits-VersicherungDenn andernfalls wäre der Versicherungsschutz für Auszubildende auf eine reine Erwerbsunfähigkeit reduziert, ohne dass dieses aus den Versicherungs-Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Das aber ist gemäß Paragraf 305c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht statthaft. Die Tatsache, dass der Versicherer in seinen Bedingungen allein auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt hat, rechtfertigt es im Übrigen nicht, diesen Begriff für Auszubildende auf alle Ausbildungsberufe zu erweitern. Deshalb sprach das Gericht der jungen Frau die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente und die Beitragsfreistellung des Vertrages zu. |
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