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Navi-Diebstahl: Welcher Wert wird ersetzt? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ob ein Kaskoversicherer beim Diebstahl eines Navigationsgerätes den Neupreis oder den Preis für ein Gebrauchtgerät erstatten muss, musste ein Gericht entscheiden.

(verpd) Wird aus einem Fahrzeug ein fest eingebautes Navigationsgerät gestohlen, so muss der Teilkaskoversicherer nur den Preis für ein gleichwertiges Gebrauchtgerät erstatten. Einen Anspruch auf eine Neuwertentschädigung hat der Versicherungsnehmer nicht.

Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 31. August 2007 entschieden (Az.: 20 C 1/07).

Neu- oder Gebrauchtgerät?

Der Pkw des Klägers war mit einem serienmäßig eingebauten Navigationsgerät ausgestattet, das im Mai 2006 entwendet wurde.

Der Mann meldete den Diebstahl seinem Teilkaskoversicherer und reichte wenig später einen Kostenvoranschlag über rund 2.500 Euro für die Wiederbeschaffung eines neuen Navigationssystems ein.

Der Versicherer beauftragte daraufhin einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein vergleichbares Gebrauchtgerät schon für 1.000 Euro zuzüglich 15 Euro Einbaukosten zu erhalten sei. Der Versicherer regulierte daher den Schaden mit 1.015 Euro.


Kein seriöser Gebrauchtgerätemarkt?

Damit war der Versicherte nicht einverstanden und zog vor Gericht. Mit dem Argument, dass auf dem Markt seriöser Händler kein vergleichbares gebrauchtes Navigationssystem zu erhalten sei, forderte er den Preis für die Wiederbeschaffung eines Neugerätes.

Doch dem wollte das Gericht nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück.

In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht den Kläger auf Paragraf 13 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung), wonach unter Wiederbeschaffungswert nur jener Kaufpreis zu verstehen ist, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um gleichwertige Teile zu erwerben.

Nur die notwendigen Wiederherstellungskosten

Dazu heißt es in dem Urteil: „Dies folgt aus einer Auslegung des Paragrafen 13 Nummer 5 AKB. Zwar enthält diese Vorschrift nicht, wie von der Beklagten zitiert, eine konkrete Regelung über den Abzug „neu für alt“, weil die AKB der Klägerin insofern von den Muster-AKB abweichen. Aus der zitierten Vorschrift ergibt sich jedoch, dass in Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges nur die notwendigen Wiederherstellungs-Kosten zu ersetzen sind.“

Für die Wiederherstellung des alten Zustandes reicht aber der Einbau eines gleichwertigen Gebrauchtgerätes aus, so das Gericht.

Den Verweis auf die Anschaffung eines Gebrauchtgerätes hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nur dann nicht akzeptieren müssen, wenn es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Gerät auf dem seriösen Markt zu beschaffen.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich aber unzweifelhaft, dass ein seriöser Markt für gebrauchte Navigationsgeräte vorhanden ist. Der Kläger muss sich daher auf diese Einkaufsmöglichkeit verweisen lassen.

 
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