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Geflickte Straße als Unfallursache PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ist eine Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf einer notdürftig ausgebesserten Straße zu Schaden kommt?

(verpd) Kommt ein Verkehrsteilnehmer auf einer durch Frostschäden beschädigten Straße zu Schaden, weil die Gemeinde anstelle einer Erneuerung des Fahrbahnbelags die Löcher der Fahrbahn nur notdürftig geflickt hat, so steht ihm in der Regel kein Schadenersatz zu.

Das hat das Landgericht Coburg mit rechtskräftigem Urteil vom 18. April 2007 entschieden (Az.: 21 O 795/06).

Die Klägerin war im Sommer letzten Jahres mit ihrem Fahrrad auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs. Dabei übersah sie einen unmittelbar neben der Fahrbahnmitte befindlichen Frostaufbruch, der nur notdürftig mit Kaltbitumen geflickt war.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Die Frau kam zu Fall und verletzte sich schwer. Vor allem Zähne und Kiefer wurden bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen.

Weil die Gemeinde nach Meinung der Fahrradfahrerin ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte, forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.500 Euro. Doch damit fand sie weder bei der Gemeinde noch beim Coburger Landgericht Gehör.

Eine Verkehrssicherungs-Pflicht, die jeglichen Unfall ausschließt, ist nach Auffassung des Gerichts unmöglich. Der Verkehrssicherungs-Pflichtige muss daher nur jene Gefahren beseitigen, die für einen sorgfältigen Benutzer einer Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden können und auf die er sich nicht einzustellen vermag.


Frostschäden sind üblich

Frostaufbrüche auf Ortsverbindungsstraßen sind keineswegs unüblich. Solche Schäden müssen daher nicht sofort und endgültig saniert werden. Eine provisorische Ausbesserung reicht vielmehr völlig aus, denn den meisten Gemeinden fehlt das Geld für eine vollständige Sanierung solcher Straßen, so das Gericht.

Verkehrsteilnehmern kann zugemutet werden, sich auf solcherlei Widrigkeiten einzustellen, zumal die Flickstelle im zu entscheidenden Fall gut zu sehen war, unmittelbar neben der Fahrbahnmitte lag und von einem Zweiradfahrer problemlos umfahren werden konnte.

Gleichartige Entscheidung

Kommt ein Verkehrsteilnehmer wegen eines solchen Flickwerks zu Schaden, so hat er die Folgen nach Auffassung des Gerichts in der Regel selber zu verantworten.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte auch das Landgericht Osnabrück die Forderungen eines Zweiradfahrers auf Schadenersatz zurückgewiesen. Ein Motorradfahrer war auf einer nur notdürftig geflickten Bundesstraße ins Rutschen geraten und schwer gestürzt. Aber auch er hatte keine Chance auf Schadenersatz.

 
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