| Ätzender Transportschaden durch Autobatterie |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Gebrauchsanweisungen in bestimmten Fällen auch schon im Laden gelesen werden müssen. (verpd) Erleidet der Käufer einer Autobatterie bei deren Heimtransport einen Schaden, weil er im Laden die Gebrauchsanweisung nicht gelesen hat, so kann er den Verkäufer nicht erfolgreich auf Zahlung von Schadenersatz verklagen.Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2007 entschieden (Az.: 121 C 26450/06). VerätzungsgefahrDer Kläger hatte im Mai letzten Jahres in einem Heimwerkermarkt eine Autobatterie gekauft. Auf der Oberseite der Batteriehülle befand sich ein Piktogramm, welches vor einer möglichen Verätzungsgefahr warnte. Darüber hinaus wurde auf der Hülle darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei. Ein Hinweis darauf, wie die Batterie zu transportieren sei, war auf der Verkaufshülle hingegen nicht angebracht. Wie vermutlich viele Käufer ging auch der Kläger davon aus, dass er die Gebrauchsanweisung erst für den Einbau der Batterie benötige. Er transportierte die Neuerwerbung daher, ohne die Anweisung schon im Laden gelesen zu haben, in seinem Auto. Doch wie sich schon bald herausstellte, war das ein Fehler. Mangelnde Aufklärung?Denn die Batterie fiel bei dem Transport um. Dabei lief aus zwei zur Entlüftung angebrachten kleinen Löchern Batteriesäure aus. Durch die ätzende Flüssigkeit entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.800 Euro. Bei dem Versuch, die umgefallene Batterie zu bergen, erlitt der Kläger außerdem Verätzungen an seinen Händen. Mit dem Argument, beim Kauf des Energiespenders nicht ausreichend über dessen Gefahren aufgeklärt worden zu sein, forderte der Mann von dem Heimwerkermarkt Schadenersatz und Schmerzensgeld. Denn schließlich sei es üblich, dass ein Kunde erst unmittelbar vor Inbetriebnahme eines neu erworbenen Gegenstandes eine Gebrauchsanweisung liest. Doch weder beim Verkäufer noch vor Gericht fand er mit dieser Argumentation Gehör. Kein zusätzlicher Warnhinweis nötigNach Meinung des Gerichts hätte der Kläger die Gebrauchsanweisung noch vor dem Transport der Batterie lesen müssen. Denn dort hätte er in der Rubrik „Lagerung und Transport“ erfahren, dass die Batterie aufrecht und kippsicher zu transportieren und zu lagern ist, damit keine Säure austreten kann. Zum Schutz der Käufer sei auf dem Stromspender ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei. Außerdem habe ein Piktogramm vor einer möglichen Verätzungsgefahr gewarnt. Das aber reicht nach Ansicht des Gerichts aus, den Verkäufer von einer Schadenersatzpflicht zu befreien. Eines zusätzlichen Hinweises zum gefahrlosen Transport der Batterie bedarf es demnach nicht. |
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