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Streit um Riester-Rente für Ehepartner PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, ob die Ehefrau eines gesetzlich Rentenversicherten für eine nicht zertifizierte Altersvorsorge eine Riester-Zulage erhält.

(verpd) Grundsätzlich hat ein Ehepartner eines gesetzlich Rentenversicherten Anspruch auf eine Förderung im Rahmen der Riester-Rente, auch wenn er selbst nicht zum geförderten Personenkreis gehört. Zahlt ein Ehepartner eines gesetzlich Rentenversicherten Beiträge in eine eigene, nicht zertifizierte Altersversorgung, so hat er aber keinen Anspruch auf Zahlung der Altersvorsorgezulage im Rahmen der Riester-Rente.

Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 13. Juni 2007 entschieden (Az.: 7 K 5216/05 B).

Anspruch auf Zulage für Ehepartner

Im Rahmen des Altersvermögensgesetzes haben Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Gewährung einer Altersvorsorgezulage zu ihrer Riester-Rente.

Die Zulage wird gewährt, wenn die Steuerpflichtigen Beiträge auf einen auf ihren Namen lautenden Vertrag zur Altersversorgung leisten, der nach Paragraf 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-Gesetzes zertifiziert ist, oder Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbringen.


Der Anspruch auf eine Zulage steht grundsätzlich auch den Ehepartnern eines gesetzlich Versicherten zu. Das gilt nach dem jetzigen Urteil aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Keine Zulage ohne Zertifikat

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin von ihrem Finanzamt vergeblich die Gewährung einer Altersvorsorgezulage gefordert. Als Tierärztin ist sie anders als ihr Ehemann nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, zahlt aber Beiträge in eine eigene, nicht zertifizierte betriebliche Altersversorgung ein.

Das aber reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, ihr die begehrte Zulage zu gewähren. Ihr Antrag auf Bewilligung einer Altersvorsorgezulage im Sinne von Paragraf 79 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) wurde vom zuständigen Finanzamt daher zu Recht abgelehnt.

Nach Meinung des Gerichts hat die Klägerin grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Zulage, wenn sie selber über ein zertifiziertes Altersversorgungsprodukt verfügt.

 
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