| Eine Wohnung reicht aus |
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| News - Rechtsprechung | |
| Donnerstag, 13 März 2008 | |
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Ob Empfänger von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Zahlung von Unterkunftskosten haben, wenn sie bei einem Zweitwohnsitz kostenlos wohnen können, hat das Landessozialgericht Hessen klargestellt. (verpd) Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf offenkundig überflüssige Leistungen – so das Landessozialgericht Hessen in einer gestern veröffentlichten Entscheidung vom 8. Oktober 2007 (Az.: L 7 AS 249/07 ER).Die Richter des hessischen Landessozialgerichts stehen in dem Ruf, besonders „menschliche“ Entscheidungen zu treffen. Doch es gibt Fälle, da müssen auch die Darmstädter Richter passen. Mietfreies WohnenIn der zu entscheidenden Sache hatte die 55-jährige Klägerin ihren ersten Wohnsitz in Frankfurt. Sie lebte jedoch seit Anfang August dieses Jahres dauerhaft in der Wohnung ihrer Eltern in Baden-Württemberg, um ihre gebrechliche Mutter zu pflegen. Die Frau war arbeitslos und beantragte daher die Zahlung von Arbeitslosengeld II. Das sollte ihr auch gewährt werden, allerdings ohne die Kosten für eine Unterkunft. Denn in ihrem Elternhaus konnte sie mietfrei wohnen. Um sich an den Wochenenden mit ihrem in einer Ausbildung befindlichen 17-jährigen Sohn treffen zu können, wollte die Klägerin ihre Frankfurter Wohnung nicht aufgeben und versuchte auf gerichtlichem Wege, die Übernahme der Unterkunftskosten zu erstreiten. Ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Hessen wies die Klage der Frau als unbegründet zurück. Kein Geld bei sporadischer NutzungHilfsbedürftige, die sich nur gelegentlich an ihrem ersten Wohnsitz aufhalten, ansonsten aber mietfrei an einem zweiten Wohnsitz leben, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Unterkunftskosten. Zwar sieht das Gesetz die Übernahme angemessener Kosten für eine Unterkunft vor. Solche Kosten müssen von dem Leistungsträger aber nicht übernommen werden, wenn eine Wohnung nur sporadisch genutzt wird, ansonsten aber die Möglichkeit mietfreien Wohnens besteht. Nach Ansicht des Gerichts ist für die Treffen mit ihrem Sohn die Beibehaltung der Wohnung in Frankfurt weder nötig noch finanziell angemessen, zumal die Treffen auch an dem aktuellen Aufenthaltsort der Klägerin beziehungsweise des Sohnes stattfinden könnten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. |
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