| Folgenreiche Schubserei |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Der Umgang zwischen alkoholisierten und nüchternen Personen gestaltet sich nicht immer ganz unproblematisch. So auch in einem vom Coburger Landgericht entschiedenen Fall. (verpd) Wer als Nüchterner einen Alkoholisierten aus Verärgerung stößt, ist für die Folgen des Stoßes verantwortlich und somit schadenersatzpflichtig. Das gilt auch dann, wenn er zuvor von dem Betrunkenen provoziert wurde.Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil vom 22. November 2006 entschieden (Az.: 21 O 308/05). Pöbelnder KlägerDer Beklagte war als Hausmeister dafür verantwortlich, dass ein Grundstück nach einem Straßenfest ordnungsgemäß geräumt wurde. Dabei wurde er von der freiwilligen Feuerwehr unterstützt. Der Kläger, der auf dem Fest erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, beschimpfte die Feuerwehrleute und behinderte sie bei ihrer Arbeit. Irgendwann platze dem Hausmeister der Kragen. Er stieß den Störenfried kräftig mit beiden Händen gegen die Brust, um ihn fortzuschubsen. Dabei kam der Betrunkene zu Fall und schlug mit dem Hinterkopf auf den Boden. Seine dabei erlittene schwere Kopfverletzung war erst nach zwei Klinikaufenthalten geheilt. Verletzung selbst zu verantworten?Seine anschließende Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderung wies der Hausmeister als unbegründet zurück. Denn schließlich habe sich der Mann seine Verletzung wegen der vorausgegangenen Provokationen selbst zuzuschreiben. Dem wollten die Coburger Richter nicht folgen. Sie gaben der Klage des Verletzten zu einem überwiegenden Teil statt. Nach Ansicht des Gerichts ist es eine Binsenweisheit, dass Personen unter Alkoholeinfluss leichter stürzen als nüchterne Menschen. Wer sich als Nüchterner mit einem Betrunkenen auf eine Auseinandersetzung einlässt, muss dessen eingeschränkter Standhaftigkeit Rechnung tragen. Geringes MitverschuldenStößt er ihn wie einen Nüchternen, und wird der Betrunkene dabei verletzt, so kann sich der Schadenverursacher nicht darauf herausreden, dass er provoziert worden sei. Allerdings ist ein Betrunkener in so einer Situation nicht frei von jeder Schuld. In vorliegendem Fall bewertete das Gericht das Mitverschulden des Klägers mit einem Anteil von einem Drittel. Die Schubserei wurde für den beklagten Hausmeister teuer. Er wurde dazu verurteilt, dem Verletzten insgesamt rund 4.800 Euro an Schmerzensgeld und Schadenersatz zu zahlen. |
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