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Im Winter das Streuen nicht vergessen PDF Drucken E-Mail
News - Versicherungsrecht
Dienstag, 11 März 2008

Unfälle auf glatten Gehwegen können teuer werden, wenn man seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist. Welche Versicherungen Schutz bieten.

(verpd) Bei Glatteis und Schnee kommen nicht nur Autos schnell ins Rutschen: Auch Fußgänger fallen immer wieder auf vereisten oder verschneiten Gehwegen hin und verletzen sich. Das kann für den Streupflichtigen teuer werden.

Denn in Deutschland herrscht ein einfacher Grundsatz: Wer anderen einen Schaden zufügt, muss diesen wieder gutmachen. Dabei gibt es keine festgelegten Obergrenzen.

Winterglatte Bürgersteige

Bei Glatteis und auch Schnee haben Hauseigentümer beziehungsweise Mieter die Pflicht, den Gehweg auch begehbar zu halten. Anderenfalls haften sie für Schäden, die durch glatte Gehwege entstanden sind. Die Haftung gilt auch dann, wenn es während ihrer Abwesenheit friert oder schneit.

Generell steht der Eigentümer in der Verantwortung. Per Vertrag kann er jedoch auch den Mieter oder den Hausverwalter beauftragen, die dann für eventuelle Unfälle haften müssen. Allerdings muss der Hauseigentümer in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob diese ihren Aufgaben auch ordnungsgemäß nachkommen.

Wenn ein Fußgänger auf vereistem Boden stürzt und sich dabei beispielsweise das Bein bricht, wird die Krankenversicherung des Geschädigten die Behandlungskosten für den Beinbruch zurückfordern. Und zwar von demjenigen, der seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist. Noch teurer wird es, wenn darüberhinaus noch Schmerzensgeldforderungen gestellt werden.

Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten

Für Mieter oder Eigentümer eines selbst genutzten Wohneigentums ist in solchen Situationen eine private Haftpflichtversicherung bares Geld wert. Denn diese übernimmt die berechtigten Schadenersatzforderungen des Verletzten und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche von dem Versicherten ab. Wer sein eigenes Einfamilienhaus vermietet hat oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht als Schutz eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Wenn gestürzte Passanten Schadenersatz geltend machen, helfen die oben genannten Versicherungen. Diese entbinden einen jedoch nicht von der Pflicht zum Streuen.

 
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