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Streit um Arztrechnung PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt bei privat Versicherten grundsätzlich den Höchstsatz der Gebührenordnung ausschöpfen darf.

(verpd) Ein Arzt verletzt das ihm durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand eher durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Gebührenordnung abrechnet.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2007 entschieden (Az.: III ZR 54/07).

Halsabschneiderei?

Dem Urteil lag die Klage eines Augenarztes gegen einen seiner Patienten zugrunde. Der Arzt hatte den Mann operiert. Bei der Abrechnung seiner Leistungen hatte er, abgesehen von einigen wenigen Positionen, den Höchstsatz der GOÄ, also das 2,3-fache ausgeschöpft.

Das empfand der Patient als Halsabschneiderei. Er weigerte sich, die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Arzt erst in letzter Instanz Erfolg.

Ausnutzung des Ermessensspielraums

Die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der sogenannten Regelspanne, also mit dem 2,3- beziehungsweise 1,8-fachen abgerechnet werden dürfen, entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des klagenden Mediziners.


Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass solche Leistungen lediglich mit einem Mittelwert der Regelspanne der Gebührenordnung abzurechnen sind, hält der Bundesgerichtshof für falsch.

Nach Auffassung der Richter verletzt ein Arzt, der nach Zeitaufwand und Schwierigkeit durchschnittliche Leistungen nach dem Höchstsatz der GOÄ abrechnet nämlich nicht den ihm vom Verordnungsgeber eingeräumten Ermessenspielraum.

Gängige Praxis

Wie die Abrechnungspraxis privater Krankenversicherer und Beihilfestellen belegt, werden ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung abgerechnet. Das ist auch dem Verordnungsgeber seit vielen Jahren bekannt, ohne dass er für eine deutlichere Abgrenzung gesorgt hätte.

Nur für den Fall, dass ein Arzt über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinaus abrechnen will, ist er nach den Bestimmungen der GOÄ zu einer Begründung verpflichtet. Solange diese Verpflichtung nicht auch für die Regelsätze besteht, darf ein Arzt die ihm eingeräumte Spanne in vollem Umfang nutzen, so das Gericht.

Diese Praxis gilt allerdings nur für durchschnittliche Leistungen. Bei der Abrechnung einfacher ärztlicher Verrichtungen muss sich der Arzt an den unteren Bereich der Regelspanne orientieren.

Stellungnahme des PKV-Verbandes

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) hat das Urteil zum Anlass genommen, eine „längst überfällige Novellierung der GOÄ“ zu fordern. Nur so könnten auch weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Die Vertreter der privaten Krankenversicherer machen sich dabei für eine Öffnungsklausel stark, die es Ärzten und Versicherern erlaubt, von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

 
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