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Von blauäugigen Radlern und unachtsamen Autofahrern PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Bei Unfällen zwischen Autos und Fahrradfahrern wird dem Autofahrer regelmäßig die höhere Betriebsgefahr bei der Haftungsquote entgegen gehalten. Das Ergebnis ist nicht immer gerecht, wie ein Gericht jetzt meinte.

(verpd) Von dem durch ständige Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, dass Autofahrer bei einer Kollision mit einem Radler wegen der größeren Betriebsgefahr eines Kfz eine weitaus höhere Haftungsverpflichtung trifft, ist dann abzuweichen, wenn sich ein Fahrradfahrer besonders sorglos verhalten hat.

Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 3. August 2007 entschieden (Az.: 344 C 26559/05).

Sturz über Motorhaube

Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw aus einer Tiefgarageneinfahrt über den davor befindlichen Gehweg hinweg auf die zur Garage führende Einbahnstraße fahren.

In diesem Augenblick befuhr die Beklagte mit ihrem Fahrrad die Einbahnstraße verbotswidrig nicht nur in falscher Richtung. Sie nutzte vielmehr zudem den Gehweg, und das auch noch auf der falschen Seite.

Als die Klägerin mit ihrem Auto etwa einen Meter auf den Gehweg eingefahren war, prallte die Fahrradfahrerin gegen den Kotflügel und stürzte über die Motorhaube auf den Fußweg. Dabei entstand an dem Fahrzeug der Klägerin ein Schaden von etwas mehr als 1.000 Euro. Diesen wollte sie von der Radfahrerin wegen grob verkehrswidrigen Verhaltens in voller Höhe ersetzt haben.


Streit um Haftungsverteilung

Doch die Fahrradfahrerin stellte sich stur. Sie verlangte ihrerseits von dem Versicherer der Autofahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dabei war sie bereit, sich allenfalls einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel anrechnen zu lassen.

Grundsätzlich, so das Münchener Amtsgericht in seiner Entscheidung, muss ein Autofahrer immer mit Radfahrern rechnen und sich darauf einstellen. Das gilt selbst dann, wenn ein Radler in einer Einbahnstraße verbotswidrig in falscher Richtung unterwegs ist.

Auch wenn sich ein Fahrradfahrer eines Verkehrsverstoßes schuldig macht, so haftet er bei einem Zusammenstoß mit einem Autofahrer nur zum Teil. Dabei ist die weitaus höhere Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, nach ständiger Rechtsprechung mit einer Quote von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Autofahrers zu werten – so das Gericht.

Verkehrsregelverstöße von Radfahrern erhöhen deren Haftung

In der zu entscheidenden Sache hielt es das Münchener Amtsgericht jedoch für angemessen, von dieser Regelung abzuweichen. Denn die Fahrradfahrerin hatte gleich mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen.

Sie befuhr die Einbahnstraße nicht nur auf einem Gehweg in falscher Richtung, und das auch noch auf der falschen Seite. Nachweislich der Beweisaufnahme hatte sie zusätzlich ein vor der Garage angebrachtes gelbes Blinklicht missachtet, welches andere Verkehrsteilnehmer vor aus der Garage kommenden Autofahrern warnen sollte.

Das Gericht hielt deshalb eine Umkehr der üblichen Haftungsverteilung für angebracht. Daher muss sich die Radlerin mit einer Quote von zwei Dritteln an den Aufwendungen der Autofahrerin beteiligen und erhält selber nur ein Drittel ihres Schadens ersetzt.

 
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