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Advent, Advent, das Häuslein brennt PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Kommt die Versicherung für Schäden auf, wenn Kerzen den Adventskranz oder den Weihnachtsbaum entzünden? Und wie sieht es bei grober Fahrlässigkeit aus?

(verpd) In der Adventszeit kommt es in dem einen oder anderen Haushalt vor, dass Wachskerzen Adventskränze oder auch Weihnachtsbäume entzünden. Wer einen solchen Brand allerdings grob fahrlässig verursacht, riskiert seinen Versicherungsschutz. So kann es passieren, dass man nicht nur den Schaden hat, sondern sogar auf den Kosten sitzen bleibt.

In der Regel kommt die Hausratversicherung für Schäden an Einrichtungsgegenständen sowie Kleidung auf. Das gilt auch für Brandschäden.

Kein Schutz bei grober Fahrlässigkeit

Handelt man jedoch grob fahrlässig, kann das den Versicherungsschutz kosten. Denn bei grober Fahrlässigkeit müssen viele Versicherer gemäß den Versicherungsbedingungen nicht für den Schaden aufkommen.

Wann man allerdings grob fahrlässig handelt, hängt vom Einzelfall ab, da es keine gesetzliche Definition dafür gibt. Oft müssen solche Fälle deshalb vor Gericht geklärt werden.

Grob fahrlässig oder nicht?

Wer den Raum nur für eine Viertelstunde verlässt und dabei brennende Kerzen aus den Augen lässt, handelt nach Auffassung des Amtsgerichtes Neunkirchen grob fahrlässig (Az.: 5 C 1280/95).


Auch die Beschaffenheit von Gesteck oder Baum wird bei richterlichen Entscheidungen berücksichtigt – genauso wie der Umstand, ob man die Wohnung verlässt oder nur das Zimmer mit den brennenden Kerzen.

So sprach das Landgericht Oldenburg in einem Fall von „grober Fahrlässigkeit“, als ein Versicherter Kerzen auf einem stark ausgetrockneten, älteren Gesteck angezündet und dann das Haus verlassen hatte (Az.: 2 U 300/00).

Steht die Kerze allerdings auf einem gefliesten Tisch und ein Versicherter verlässt das Zimmer für eine Viertelstunde für einen Toilettenbesuch, so besteht Versicherungsschutz (Landgericht Hof (Az.: 13 O 471/99).

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Damit man nicht selbst zum Einzelfall wird, sollte man brennende Kerzen keinesfalls unbeaufsichtigt lassen, nicht einmal für wenige Minuten.

Beim Ausmachen der Kerzen sollte man sich zudem vergewissern, dass diese nicht noch weiter glimmen. So kann ein potenzieller Brandherd verhindert werden, auch wenn in zwei solchen Fällen die Hausratversicherung bezahlen musste (OLG Koblenz, Az.: 10 U 433/01 und OLG Köln, Az. 9 U 150/94).

 
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