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Wer anderen eine Falle baut... PDF Drucken E-Mail
Freitag, 05 Mai 2006

Gibt es nach einem Einkaufs-Unfall Schmerzensgeld oder Verdienstausfall? Und was passiert, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden hat?

 

Ein Ladenbesitzer hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass seine Kunden nicht mit vermeidbaren gefahrenträchtigen Situationen konfrontiert werden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, macht er sich schadenersatzpflichtig. Den Kunden kann im Einzelfall aber ein Mitverschulden treffen.

Das hat das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 21. Dezember 2005 entschieden (Az.: 12 O 871/03).

Auf Holzpalette gestiegen

Bei den letzten Einkäufen an Heiligabend stieg die Klägerin in einem Getränkemarkt auf eine Holzpalette, um einen der darauf gestapelten Mineralwasserkästen in ihren Einkaufswagen zu befördern. Doch die Sache ging schief. Die Frau geriet mit ihren Füßen in ein Transportband, das unter der Palette lag, und stürzte schwer.

So wurde für sie aus einem fröhlichen ein tragisches Weihnachtsfest. Denn sie brach sich bei dem Sturz die rechte Kniescheibe und zog sich Schnittverletzungen an beiden Händen zu, was zu einer siebenmonatigen Krankschreibung führte.

Als sie von dem Ladenbesitzer Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 6.000 Euro forderte, weil er die Palette nicht von dem Band befreit hatte, weigerte der sich zu zahlen.

Verstoß gegen Schutzpflichten

Bei der Ware auf der Palette habe es sich um Reservekästen gehandelt, die ausschließlich wegen der frostigen Temperaturen in den Verkaufsraum gestellt worden seien. Es hätte ausreichend gleiche Ware andernorts zur Verfügung gestanden, so dass die Frau die Palette nicht hätte betreten dürfen.

Das Gericht folgte seiner Argumentation nicht und war der Meinung, der Inhaber des Getränkemarktes habe eindeutig gegen seine Schutzpflichten verstoßen.


Werde eine Ware den Kunden zugänglich gemacht, seien mit ihr verbundene Gefahrenquellen, wie etwa ein Transportband, zu beseitigen. Das gelte auch für Waren, die (noch) nicht für den Verkauf bestimmt sind.

Mitverschulden von 25 Prozent

Komme es zu einem Unfall, weil der Ladenbesitzer mögliche Gefahrenquellen nicht beseitigt habe, so sei er zum Schadenersatz verpflichtet.

Dabei sei allerdings zu prüfen, ob den Kunden ein Mitverschulden treffe. Im zu entscheidenden Fall bewerteten die Richter das Mitverschulden der Klägerin mit 25 Prozent. Denn sie habe nicht sorgfältig genug darauf geachtet, wo sie hintrat.

 

 
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