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Ein Schulwegunfall und die Folgen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Darf die Gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen von Kindern die gleichen Maßstäbe anlegen wie bei Erwachsenen?

(verpd) Kommt ein Kind auf dem Heimweg von der Schule zu Schaden, so ist die Gesetzliche Unfallversicherung in der Regel auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn das Kind von dem direkten Weg zwischen Schule und Elternhaus abgewichen ist.

Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2007 entschieden (Az.: B 2 U 29/06 R).

Unfall-Versicherungsschutz für Schüler und Arbeitnehmer

Ebenso wie Erwachsene stehen auch Schüler auf den Wegen von und zu ihrer „Arbeit“ – sprich Schule – unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von und zur Schule.

Der seinerzeit achtjährige Kläger befand sich mit dem Schulbus auf dem Weg nach Hause. Doch aus ungeklärten Gründen stieg er nicht etwa an der Haltestelle der elterlichen Wohnung, sondern erst zwei Haltestellen weiter aus.

Dadurch verlängerte sich sein Schulweg um rund 350 Metern. Beim Überqueren der Straße wurde der Junge von einem Auto erfasst und schwer verletzt.


Wegen Umweg keine Leistung?

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, sich mit dem Vorgang zu befassen. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Schule und Elternhaus ereignete und somit kein Versicherungsschutz bestand.

Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts anders und gaben der Klage des Schülers statt.

Normalerweise führt jede Unterbrechung oder Verlängerung des direkten Weges zwischen Arbeitsstätte (Schule) und Wohnung dazu, dass dabei erlittene Unfälle nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Weniger strikte Maßstäbe

Nach Ansicht des Gerichts sind bei Kindern und Jugendlichen allerdings weniger strikte Maßstäbe anzulegen als bei Erwachsenen. Denn bei ihnen sind ihre Unreife sowie alterstypische Handlungsweisen zu berücksichtigen.

Ebenso wie die Vorinstanz waren auch die Richter des Bundessozialgerichts der Auffassung, dass ein achtjähriger Schüler nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife verfügt, um stets den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen und an der richtigen Haltestelle auszusteigen.

Daher ist durch das Verpassen der richtigen Haltestelle der sachliche Zusammenhang zwischen Schulweg und Schulbesuch nicht aufgelöst worden – mit der Folge, dass auch in solchen Fällen Versicherungsschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung besteht.

 
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