| Eine Schadenanzeige ist kein Ratespiel |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Kann eine Versicherungsleistung verweigert werden, weil die Frage in der Schadenanzeige nach der Vorsteuerabzugs-Berechtigung nicht verstanden und falsch beantwortet wurde? (verpd) Einem Versicherungsnehmer, der in einer Schadenanzeige wider besseres Wissen behauptet, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, kann wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungspflicht der Versicherungsschutz versagt werden.Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18. Oktober 2007 entschieden (Az.: 12 U 9/07). Fragen falsch beantwortetDie Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2004 kam die Versicherte mit dem Auto aus eigenem Verschulden von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Leitplanke. Den dabei erlittenen Fahrzeugschaden von etwas mehr als 7.000 Euro machte sie gegenüber ihrem Kaskoversicherer geltend. Doch dieser zeigte der Frau wegen falscher Angaben in der Schadenanzeige die rote Karte und lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Die in der Schadenanzeige gestellte Frage, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, hatte die Versicherte nämlich wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet. Nicht ins Blaue hineinVor Gericht behauptete die Klägerin, die Frage nicht verstanden, sich aber gleichwohl dazu verpflichtet gefühlt zu haben, sie zu beantworten. Das reichte den Richtern aus, die Klage auf Regulierung des Vollkaskoschadens als unbegründet zurückzuweisen. Ein Versicherungsnehmer, der in einer Schadenanzeige bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar Angaben ins Blaue hinein macht und dabei billigend Falschangaben in Kauf nimmt, verletzt vorsätzlich seine Aufklärungspflicht. Sein Versicherer darf ihm daher gemäß Paragraf 6 Absatz 3 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) den Versicherungsschutz versagen, so das Gericht. Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechenIn dem zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Klägerin bei Anhörung vor Gericht zugeben musste, dass sie ihr Fahrzeug dem Finanzamt gegenüber von Anfang an als Geschäftsfahrzeug ihres Einzelhandelsgeschäftes deklariert hatte. Die Problematik der Vorsteuerabzugs-Berechtigung hätte ihr nach Überzeugung des Gerichts daher bekannt sein müssen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die falschen Angaben auf eine mögliche Regulierung des Schadens keine Auswirkungen gehabt hätten. Denn schließlich steht ihr als Vorsteuerabzugs-Berechtigte eine deutlich geringere Entschädigung zu. Auch die Tatsache, dass die Versicherte bei der späteren Geltendmachung des Schadens darauf verzichtet hat, die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer zu fordern, wollte das Gericht nicht als Entschuldigung gelten lassen. Eine Revision gegen die Entscheidung, die als Volltext auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden kann, ließen die Richter nicht zu. |
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