| Kleiner Busen – große Probleme |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Erneut musste ein Gericht entscheiden, ob die operative Brustvergrößerung einer Frau von der Krankenkasse zu übernehmen ist. (verpd) Lässt eine Patientin durch eine Operation ihre nach ihrer Ansicht entstellend kleinen Brüste vergrößern, so hat sie in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen durch ihre gesetzliche Krankenkasse.Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem erst kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 16. November 2006 entschieden (Az.: L 4 KR 38/04). Klein und unterschiedlich großDie sehr kräftig gebaute Klägerin litt unter einer deutlichen Unterentwicklung ihres Busens. Zu allem Überfluss waren ihre Brüste auch noch unterschiedlich groß. Nachdem ihr psychischer Leidensdruck immer größer wurde, begab sie sich in Behandlung eines Nervenfacharztes. Dieser riet ihr zu einer operativen Brustvergrößerung. Doch die Krankenkasse der Frau lehnte es ab, die Kosten für den Eingriff zu übernehmen. Zur Recht, meinten die Richter des Landessozialgerichts und wiesen die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück. Keine KrankheitNach Ansicht des Gerichts müssen Krankenkassen grundsätzlich nur für eine behandlungsbedürftige Krankheit zahlen. Eine solche Krankheit liegt aber nur vor, wenn eine Körperfunktion beeinträchtigt ist, oder wenn eine anatomische Abweichung entstellend wirkt. Von einer Entstellung ist immer dann auszugehen, wenn sie schon bei einer flüchtigen Begegnung in alltäglichen Situationen auffällt, wie es zum Beispiel bei einer Frau ohne natürliches Kopfhaar der Fall wäre. Form und Größe des weiblichen Busens sind jedoch außerordentlich vielfältig. Auch wenn die Unterentwicklung der Brüste der Klägerin auffallend ist, so ist sie nach Meinung des Gerichts noch nicht als entstellend zu werten. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Brustgröße auf den ersten Blick kaum zu erkennen ist. Psychische Belastung zählt nichtAuch eine mögliche psychische Belastung der Klägerin rechtfertige keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Denn Operationen am gesunden Körper, um psychische Leiden zu beeinflussen, sind keine ärztliche Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung – so das Gericht. In ähnlich gelagerten Fällen hatten bereits das Hessische Landessozialgericht sowie das Sozialgericht Koblenz zuungunsten klagender Frauen entschieden. |
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