Menu Content/Inhalt
Willkommen arrow Home
Kleiner Busen – große Probleme PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Erneut musste ein Gericht entscheiden, ob die operative Brustvergrößerung einer Frau von der Krankenkasse zu übernehmen ist.

(verpd) Lässt eine Patientin durch eine Operation ihre nach ihrer Ansicht entstellend kleinen Brüste vergrößern, so hat sie in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen durch ihre gesetzliche Krankenkasse.

Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem erst kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 16. November 2006 entschieden (Az.: L 4 KR 38/04).

Klein und unterschiedlich groß

Die sehr kräftig gebaute Klägerin litt unter einer deutlichen Unterentwicklung ihres Busens. Zu allem Überfluss waren ihre Brüste auch noch unterschiedlich groß.

Nachdem ihr psychischer Leidensdruck immer größer wurde, begab sie sich in Behandlung eines Nervenfacharztes. Dieser riet ihr zu einer operativen Brustvergrößerung. Doch die Krankenkasse der Frau lehnte es ab, die Kosten für den Eingriff zu übernehmen.

Zur Recht, meinten die Richter des Landessozialgerichts und wiesen die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück.


Keine Krankheit

Nach Ansicht des Gerichts müssen Krankenkassen grundsätzlich nur für eine behandlungsbedürftige Krankheit zahlen. Eine solche Krankheit liegt aber nur vor, wenn eine Körperfunktion beeinträchtigt ist, oder wenn eine anatomische Abweichung entstellend wirkt.

Von einer Entstellung ist immer dann auszugehen, wenn sie schon bei einer flüchtigen Begegnung in alltäglichen Situationen auffällt, wie es zum Beispiel bei einer Frau ohne natürliches Kopfhaar der Fall wäre.

Form und Größe des weiblichen Busens sind jedoch außerordentlich vielfältig. Auch wenn die Unterentwicklung der Brüste der Klägerin auffallend ist, so ist sie nach Meinung des Gerichts noch nicht als entstellend zu werten. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Brustgröße auf den ersten Blick kaum zu erkennen ist.

Psychische Belastung zählt nicht

Auch eine mögliche psychische Belastung der Klägerin rechtfertige keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Denn Operationen am gesunden Körper, um psychische Leiden zu beeinflussen, sind keine ärztliche Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung – so das Gericht.

In ähnlich gelagerten Fällen hatten bereits das Hessische Landessozialgericht sowie das Sozialgericht Koblenz zuungunsten klagender Frauen entschieden.

 
< zurück   weiter >
RSS Verzeichnis aufrss-nachrichten.de aufgenommen bei experten.de 5-Sterne-Rating bei experten.de
Unsere Partnerseiten:

 

Das SchmidtConsult-Logo, "Versicherungsmakler interNETional", "aus Fürsorge vorsorgen... Sterbegeld24" und Das Corona-Familienwerk-Logo sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, unter Nr. 30641785.5/36, Nr. 303 35 596.4/36, Nr. 306 41 783.9/36 und Nr. 306 41 784.7/45 eingetragene und geschützte Wort/Bildmarken der Fa. Schmidt-Consult AG, Saarbrücken. Jegliche rechtswidrige Verwendung wird verfolgt.

 

 

Makler-Forum.eu Link Check multiranking.de

PR-FH ihr Pagerank Portal - Pagerank Anzeige ohne Toolbar www.birdz.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Infodome.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Taas.de PageRank Service  - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Entels free-pagerank.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar ranking-level - Pagerank Anzeige ohne Toolbar

pr-boost.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Rankinghit.info - Pagerank Anzeige ohne Toolbar