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Zu glatt geduscht PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ist ein Reiseveranstalter zur Haftung verpflichtet, wenn ein Reisender im Saunabereich eines Hotels auf einem rutschigen Boden zu Fall kommt?

(verpd) Einem Pauschalreise-Veranstalter kann in der Regel nicht die Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden, wenn ein Reisender auf dem glatten Boden einer Hoteldusche stürzt und sich dabei verletzt.

Das hat das Landgericht Koblenz in einem am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 26. September 2007 entschieden (Az.: 12 S 83/07).

Schmerzhafter Ausrutscher

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Bereits am vierten Tag seiner Reise rutschte der Mann in einer im Saunabereich seines Hotels befindlichen Dusche aus und verletzte sich am Rücken.

Er musste sich für kurze Zeit stationär behandeln lassen und konnte die Reise nur unter Schmerzen fortsetzen.

Nach seiner Rückkehr zog er gegen seinen Reiseveranstalter vor Gericht. Der Kläger warf dem Veranstalter vor, dafür verantwortlich zu sein, dass der Fußboden in dem Saunabereich äußerst glatt war und die Duschen nicht mit Haltestangen oder ähnlichen Vorrichtungen gesichert waren.


Allgemeines Lebensrisiko

Doch seine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wurde sowohl von dem in der ersten Instanz angerufenen Amtsgericht Neuwied als auch vom Landgericht Koblenz als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Richter hat der Reiseveranstalter den Sturz des Klägers nicht zu vertreten. Bei dem Unfall hat sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, denn es ist gemeinhin bekannt, dass in Duschräumen, die mehreren Personen zugänglich sind, mit einer erhöhten Rutschgefahr zu rechnen ist.

Eigenes Verschulden

Der Kläger hat daher damit rechnen müssen, dass bereits vor ihm jemand geduscht hat und der Boden des Duschbereichs durch Wasser und Seifenreste glatt sein konnte. Nur weil er sich darauf nicht eingestellt hat, ist es nach Überzeugung des Gerichts zu dem Sturz gekommen.

Dass die Dusche nicht mit Haltevorrichtungen versehen war oder nach Benutzung durch andere Hotelgäste nicht gereinigt und getrocknet wurde, kann dem Reiseveranstalter ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn ein solcher Service gehört keinesfalls zum üblichen Standard eines Hotels.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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