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Wohlverhalten auf der Piste PDF Drucken E-Mail
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Donnerstag, 13 März 2008

Unfälle auf Skipisten können vermieden werden, wenn man einige einfache Regeln einhält.

(verpd) Obwohl Ski-Unfälle in der Tendenz rückläufig sind, passiert immer noch zu viel auf den Pisten. Einfache Verhaltensregeln helfen, das winterliche Vergnügen unfallfrei zu überstehen.

Nicht etwa das Alter, sondern ein schlechter Trainings- und Gesundheitszustand sollte ein Grund sein, besser auf das Skilaufen zu verzichten. Selbst erfahrene Ski-Hasen sollten sich konditionell gut auf die Abfahrt vorbereiten – am besten das ganze Jahr über und nicht erst wenige Tage, bevor es auf die Piste geht. Nach längeren Abfahrten sind Erholungspausen unbedingt notwendig. Denn Unfälle ereignen sich überwiegend bei Ermüdung und am späten Nachmittag.

Warm verpackt geht’s besser

Übermäßiges Essen unmittelbar vor dem Skifahren ist ebenfalls nicht ratsam, besser sind mehrere kleine kohlenhydratreiche Zwischenmahlzeiten. Und Finger weg vom Alkohol!

Unerlässlich ist auch den Wetterverhältnissen angepasste Kleidung, um Unterkühlungen auszuschließen. Die technische Ausstattung, vor allem Schuhe und Bindung, sollten den neuesten Sicherheitsvorschriften entsprechen.


Jeder Skifahrer muss die Regeln beherzigen

Durch verstärkte Aufklärung hat sich die Zahl der Unfälle in den letzten Jahren zurückentwickelt. Einen entscheidenden Anteil daran haben die Regeln, die der internationalen Skiverbandes FIS zum Verhalten auf der Piste aufgestellt hat.

Ziel der Regeln ist es, Unfälle auf Ski- und Snowboardabfahrten zu vermeiden. Jeder Skifahrer und Snowboarder ist verpflichtet, die FIS-Regeln zu kennen und einzuhalten. Wer dagegen verstößt und so einen Unfall verursacht, muss sich unter Umständen für die Folgen zivil- und strafrechtlich verantworten.

Insgesamt gibt es zehn FIS-Regeln:

· Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

· Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

· Wahl der Fahrspur. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

· Überholen. Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

· Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren. Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

· Anhalten. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

· Aufstieg und Abstieg. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

· Beachten der Zeichen. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

· Hilfeleistung. Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

· Ausweispflicht. Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Welche Versicherung hilft im Ernstfall?

Sollte es trotz aller Vorsicht doch zu einem Unfall kommen, bei dem andere verletzt werden, haftet man gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für alle Schäden, die man schuldhaft verursacht hat. Dies gilt auch, wenn man beispielsweise durch eine Unvorsichtigkeit beim Skifahren jemanden verletzt.

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt derartige Schadenersatzansprüche Dritter, die durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten entstanden sind und gilt auch für Sportler bei der Ausübung von Freizeitsport wie Snowboard- sowie Skifahren.

 
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