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Verhängnisvoller Fenstersturz PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Das Landgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Maße Gastwirte für die Sicherheit ihrer Gäste verantwortlich sind.

(verpd) Stürzt ein Gast eines Wirtshauses in erheblich angetrunkenem Zustand aus einem Fenster, weil die Brüstung geringfügig zu niedrig ist, so ist der Gastwirt nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Das hat das Landgericht Karlsruhe mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 16. März 2007 entschieden (Az.: 3 O 250/06).

Schwere Kopfverletzung

Ein Unternehmerehepaar hatte in einem Gasthaus an einem Geschäftsessen mit anschließender Musikveranstaltung teilgenommen. Der Gastgeber hatte für das Paar ein Zimmer im Obergeschoss des Gebäudes reserviert.

Nach Ende des feuchtfröhlichen Abends begaben sie sich zu Bett. Gegen vier Uhr morgens wurde die 39-jährige Frau mit einer schweren Kopfverletzung auf einer Seitenterrasse des Gebäudes gefunden.

Wie sich später herausstellte, war sie in betrunkenem Zustand bei einem Gang zur Toilette fünf Meter tief aus dem Badezimmerfenster gestürzt. Ihr Blutalkoholgehalt betrug zu diesem Zeitpunkt annähernd zwei Promille.

Zu niedrige Brüstung

Bei einer Ortsbesichtigung stellte sich heraus, dass die Brüstungshöhe des Badezimmerfensters geringfügig von den Bauvorschriften abwich. Die Brüstung war zweieinhalb Zentimeter zu niedrig. Das jedoch war dem Betreiber des Gasthauses bei Übernahme des Betriebes nicht aufgefallen.

Die Verunglückte nahm den Baumangel zum Anlass, den Gastwirt wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp 15.000 Euro zu verklagen, hatte mit ihrer Klage jedoch keinen Erfolg.


Verletzung der Sorgfaltspflichten?

Grundsätzlich, so das Gericht, ist der Betreiber eines Gasthauses dazu verpflichtet, seine Gäste in zumutbarem Maße vor Schäden zu bewahren. Gerade weil er mit alkoholisierten Gästen rechnen muss, sind an seine Sorgfaltspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen.

Zu diesen Pflichten gehört es auch, durch eine ausreichend hohe Fensterbrüstung dafür zu sorgen, dass leicht bis mittelmäßig alkoholisierte Gäste nicht aus den Fenstern stürzen können.

Anders sieht die Sache jedoch in dem zu entscheidenden Fall aus. Denn durch die minimale Unterschreitung der vorgeschriebenen Brüstungshöhe hat der Gastwirt nur geringfügig gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.

Eigenes Verschulden

Dieser Verstoß tritt jedoch hinter der Selbstgefährdung der erheblich alkoholisierten Klägerin vollständig zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist es offenkundig, dass ein Vollrausch mit einem Blutalkoholgehalt von annähernd zwei Promille erfahrungsgemäß zu irrationalen Handlungen mit der Gefahr von Stürzen auch über Brüstungen und Geländer führen kann.

Die Klägerin hat ihren folgenreichen Fenstersturz daher ausschließlich selber zu verantworten und somit keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

 
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