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Darf eine Werkstatt die Selbstbeteiligung übernehmen? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 17 April 2008

Viele Werkstätten gehen mit dem Versprechen auf Kundenfang, ihren Kunden die Teilkasko-Selbstbeteiligung zu erstatten. Doch das ist nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig, hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

(verpd) Der Bundesgerichtshof hat der weit verbreiteten Praxis von Autowerkstätten, teilkaskoversicherten Kunden die Selbstbeteiligung zu erstatten, einen Riegel vorgeschoben.

In einer Entscheidung vom 9. November 2007 (Az.: I ZR 192/06) verbot das Gericht einer Werkstatt damit zu werben, Kunden bei Hagelschäden die von ihrer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung von 150 Euro zu erstatten.

150 Euro in bar

Die beklagte Werkstatt hatte in einer Zeitungsanzeige unter der Schlagzeile „Hagelschaden? 150 Euro in bar“ damit geworben, Kunden die Selbstbeteiligung ihrer Kaskoversicherung zu bezahlen, wenn der Reparaturschaden 1.000 Euro übersteigt.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht und zog mit Erfolg vor Gericht.


Der Bundesgerichtshof sah in der Werbung einen Verstoß gegen Paragraf 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil sie die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Kunden unangemessen und unsachlich beeinflusst.

Rabatte müssen an Versicherer weitergegeben werden

Zwar ist nach Aufhebung des Rabattgesetzes das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben grundsätzlich erlaubt. Eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung kommt nach Überzeugung des Gerichts aber dann in Betracht, wenn die angesprochenen Kunden bei ihrer Entscheidung die Interessen Dritter, in dem zu entscheidenden Fall also ihrer Versicherung, zu wahren haben.

Die Versicherten sind nämlich grundsätzlich dazu verpflichtet, Rabatte, die ihnen eine Werkstatt einräumt, an ihren Versicherer weiterzugeben. Die Werbeaktion ist aber darauf angelegt, dass die Kunden den Rabatt, den ihnen die Werkstatt in Form der Erstattung der Selbstbeteiligung einräumt, gegenüber ihrer Versicherung verschweigen.

Nur mit Einverständnis des Versicherers

Ein Versprechen derartiger Vorteile ist nur dann zulässig, wenn das Versicherungs-Unternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden ist. Von einer Zulässigkeit ist nach Meinung des Gerichts auch dann auszugehen, wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig ist, dass von dem Angebot keine größere Lockwirkung ausgeht.

Das Urteil bestätigt eine Reihe von Entscheidungen anderer Gerichte zur gleichen Problematik, so etwa die des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.9.2006; Az.: 4 U 86/06.

 
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