| Zu früh geblinkt |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Darf man auf das Blinken eines vermeintlichen Rechtsabbiegers vertrauen? (verpd) Kommt es zwischen einem vermeintlichen Rechtsabbieger, der den Blinker zu früh gesetzt hat, und einem Wartepflichtigen zu einem Zusammenstoß, so können beide Verkehrsteilnehmer für den Unfall verantwortlich sein.Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 23 O 126/07). Vorfahrtsverletzung?Die Ehefrau des Klägers war mit dessen Pkw auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Sie wollte eine Seitenstraße passieren und unmittelbar hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Um ihre Abbiegeabsicht anzuzeigen, setzte die Frau bereits deutlich vor der Seitenstraße den rechten Blinker. Der Fahrer eines aus dieser Straße kommenden, wartepflichtigen Busses nahm daraufhin an, dass der Pkw in die Straße abbiegen wollte, und fuhr los. Im Bereich der Einmündung kam es daraufhin zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. In seiner Schadenersatzklage machte der Halter des Pkw geltend, dass der Bus die Vorfahrt verletzt habe. Er forderte daher den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von rund 10.000 Euro. Beiderseitiges FehlverhaltenDem wollte das Gericht nicht folgen und gab der Klage nur zum Teil statt. Nach Ansicht des Gerichts haben sich beide Unfallbeteiligten falsch verhalten. Der Busfahrer hätte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass die Pkw-Fahrerin tatsächlich abbiegen wollte. Denn schließlich kann die Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers verschiedene Gründe haben und zum Beispiel auch auf die Absicht hinweisen sein, dass der Blinkende anhalten oder parken will. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise hätte der Busfahrer nach Überzeugung des Gerichts daher abwarten müssen und erst dann losfahren dürfen, wenn die Pkw-Fahrerin tatsächlich abgebogen wäre. SchadenteilungAndererseits hat die Fahrerin des Pkw gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Denn das Setzen eines Blinklichts deutet grundsätzlich daraufhin, dass ein Autofahrer die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit nutzen will. Die Frau hätte daher frühestens auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen, wenn sie auf den sich unmittelbar dahinter befindlichen Parkplatz abbiegen wollte. Nach all dem hielt das Gericht eine Schadenteilung für angemessen. Anderslautende EntscheidungDie Sache hätte auch anders ausgehen können. Denn fährt ein Vorfahrtsberechtigter trotz nach rechts gesetztem Blinker weiter geradeaus, so muss er nach einem Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2.5.2006 (Az.: 16 C 65/06) in der Regel allein haften. Das gilt zumindest dann, wenn seine Fahrweise und Geschwindigkeit darauf schließen lassen, dass er tatsächlich abbiegen will. |
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