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Säumniszuschlag bei Sozialversicherungen vermeiden PDF Drucken E-Mail
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Dienstag, 11 März 2008

Arbeitgeber müssen den gesamten Sozialversicherungs-Beitrag für Dezember in diesem Jahr schon sehr früh abführen.

(verpd) Die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung für Dezember sind in diesem Jahr bereits zum 21. Dezember fällig. Darauf weisen die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Presseerklärung hin.

Bis zum 21. Dezember muss das Geld aber schon bei den Einzugsstellen der Sozialversicherung eingegangen sein.

Bei einer späteren Zahlung wären die Einzugsstellen verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben, heißt es in der Erklärung.

Beitragsnachweise noch früher

Um solchen Ärger zu vermeiden, sollten die Arbeitgeber den Einzugsstellen die Beitragsnachweise rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin zusenden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeber am Bankabrufverfahren teilnehmen.

Die Empfehlung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung lautet daher, ihnen die Beitragsnachweise spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag zu übermitteln. Das ist der 19. Dezember.

Gesetzlich seit Januar 2006 so geregelt

Hintergrund der frühen Zahlungsaufforderung ist das Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005.

Danach sind seit dem 1. Januar 2006 die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats fällig.

Früher als sonst wegen der Feiertage?

Ein späterer Zahlungstermin für die Sozialversicherungs-Beiträge im Dezember dieses Jahres könne daher trotz des frühen Fälligkeitszeitpunktes den Arbeitgeber nicht eingeräumt werden, betonen die Spitzenorganisationen.

Das liegt wohl an der Verteilung der Weihnachtsfeiertage in diesem Jahr. Der drittletzte Bankarbeitstag wäre der Heilige Abend, ein Montag, auf den unmittelbar zwei christliche Festtage folgen.

 
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