| Busunfall: Wer zu früh aufsteht, den bestraft das Gericht |
|
|
|
| News - Rechtsprechung | |
| Donnerstag, 10 April 2008 | |
|
Wann der Betreiber eines Linienbusses für den Sturz eines Fahrgastes (nicht) verantwortlich gemacht werden kann, hat das Amtsgericht Frankfurt/Main klargestellt. (verpd) Kommt ein Fahrgast eines Linienbusses zu Schaden, weil dessen Fahrer verkehrsbedingt bremsen muss, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz – so das Amtsgericht Frankfurt/Main in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 16. Mai 2007 (Az.: 30 AC 30480/06-25).Die Klägerin war in einem städtischen Bus unterwegs. Einige hundert Meter vor der nächsten Haltestelle erhob sie sich von ihrem Platz, um sich in Richtung Ausgangstür zu bewegen. Doch gerade als die Frau in dem Gang stand, musste der Bus verkehrsbedingt stark bremsen. Weder Schmerzensgeld noch SchadenersatzDie Klägerin kam bei dem unerwarteten Bremsmanöver zu Fall und verletzte sich schwer. Doch ihre Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen die Verkehrsgesellschaft wurde von dem zuständigen Amtsrichter als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Richters hat die Klägerin den Sturz selbst zu verantworten. Bis zur Haltestelle sitzenbleibenFahrgäste eines Busses sind dazu verpflichtet, bis zum Erreichen der Bushaltestelle sitzenzubleiben oder sich an den Halteschlaufen beziehungsweise Griffen festzuhalten. Darauf werde auch auf Schildern hingewiesen, so das Gericht. Hätte sich die Klägerin an diese Vorsichtsmaßnahmen gehalten, so wäre es nach Überzeugung des Richters nicht zu dem Unfall gekommen. Denn insbesondere im städtischen Verkehr muss man als Fahrgast jederzeit auch mit einem stärkeren Bremsmanöver rechnen. Eine Haftung des Linienbusbetreibers wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Busfahrer grundlos stark gebremst hätte. Das war aber in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall, weil der Fahrer unstreitig wegen eines auf die Straße gelaufenen Kindes eine Vollbremsung einleiten musste. |
|
| < zurück | weiter > |
|---|





