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Blindenhund auf Krankenschein? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ob gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet sind, Blinden und extrem Sehbehinderten die Kosten für einen Blindenführhund zu zahlen, hatte das Landessozialgericht Baden Württemberg zu entscheiden.

(verpd) Extrem Sehbehinderte und Blinde müssen sich von ihrer Krankenkasse nicht mit der Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining abspeisen lassen. Ist aus therapeutischer Sicht die Anschaffung eines Blindenführhundes angeraten, so muss die Kasse auch die dafür erforderlichen Kosten übernehmen.

Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Oktober 2007 entschieden (Az.: L 4 KR 5486/05).

Mobilitätstraining statt Hund

Die nahezu blinde Klägerin hatte bei ihrer Krankenkasse im Herbst 2003 die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Blindenführhundes beantragt. Hierfür sollte die Kasse circa 20.000 Euro zahlen.

Doch das war der Kasse zu teuer. In ihrem Ablehnungsbescheid bot sie der Versicherten ersatzweise an, die wesentlich geringeren Kosten für ein spezielles Mobilitätstraining zu übernehmen. In dessen Rahmen sollten der Frau der Einsatz und die Techniken eines sogenannten Blindenlangstocks vermittelt werden.


Nach Abschluss dieses Trainings empfahl die Rehabilitations-Einreichung jedoch ebenfalls die Anschaffung eines Blindenführhundes. Denn nur so könne ihre Sicherheit im Straßenverkehr in ausreichendem Maß gesteigert werden.

Abermalige Ablehnung

Auf den erneuten Antrag der Klägerin, die Kosten für einen Blindenführhund zu übernehmen, reagierte die Krankenkasse lediglich mit dem Angebot, ihr ein weiteres Mobilitätstraining zu finanzieren. Doch das lehnte die Versicherte ab.

Sie zog stattdessen vor Gericht, um dort die von ihr gewünschte Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund einzuklagen. Doch das zunächst ohne Erfolg.

Das in der ersten Instanz angerufene Sozialgericht gab nämlich der Krankenkasse Recht. Denn nach Ansicht des Gerichts bietet ein Blindenführhund im Vergleich mit einem speziellen Stock nur unwesentliche Vorteile.

Sieg in zweiter Instanz

Da eine Krankenkasse aber nur dazu verpflichtet ist, einen Funktionsausgleich, bezogen auf den Nahbereich der Wohnung, zu gewährleisten, hat die Kasse zu Recht die Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund verweigert. Denn im Nahbereich können sich Blinde auch ohne Hund ausreichend sicher bewegen, so das Gericht.

Das in der Berufung angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg hob das Urteil jedoch auf. Nach Ansicht des Gerichts stellt nämlich ein Blindenführhund für einen Blinden beziehungsweise extrem Sehbehinderten grundsätzlich ein geeignetes Hilfsmittel dar, das in dem zu entscheidenden Fall unzweifelhaft auch erforderlich war.

Die Klägerin war nämlich trotz des Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock nachweislich unsicher und hatte Angst, sich außerhalb ihrer Wohnung frei zu bewegen. Um diese Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern, ist der Einsatz eines Blindenführhundes daher erforderlich.

Zur Verwirklichung eines selbstständigen Lebens

Nach Überzeugung der Richter kann die Klägerin bei Einsatz eines Blindenführhundes auch im unmittelbaren Nahbereich mit erheblichen Vorteilen rechnen. Sie muss sich von ihrer Krankenkasse auch nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, zum Beispiel ihrem Ehemann, begleiten zu lassen, um so auf die Hilfe eines Blindenführhundes verzichten zu können.

Nach Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung ist Behinderten nämlich soweit wie möglich ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen, zu ermöglichen. Die Krankenkasse der Klägerin durfte es daher nicht ablehnen, die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes zu übernehmen.

 
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