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Von den Folgen einer Unfallflucht PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 10 April 2008

Kann ein Beifahrer, der zugleich auch Repräsentant des Halters eines Fahrzeuges ist, für eine Unfallflucht des Fahrers zur Verantwortung gezogen werden?

(verpd) Es stellt keine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH als Beifahrer eines Firmenfahrzeuges nicht eingreift, wenn dessen Fahrer Unfallflucht begeht. Ein Vollkaskoversicherer ist in so einem Fall uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet.

Das hat das Oberlandesgericht Bremen mit Urteil vom 2. Oktober 2007 entschieden (Az.: 3 U 27/07).

Abrupter Stopp an Baumstumpf

Einer der beiden Geschäftsführer der klagenden GmbH war zu nächtlicher Stunde zusammen mit einer Freundin in einer Luxuskarosse der Firma unterwegs. Am Steuer des Fahrzeuges saß die Freundin.

In einer Rechtskurve verlor die Frau die Gewalt über das Fahrzeug und fuhr geradeaus weiter mitten in einen Park. Die Fahrt wurde von einem Baumstumpf abrupt gestoppt.

Weil das Pärchen nach eigenen Angaben kein Handy dabei hatte, aber weder Passanten noch andere Verkehrsteilnehmer an der Unfallstelle vorbeikamen, verließ es nach einer Stunde die Unfallstelle. Es begab sich in die nahe gelegene Wohnung des Geschäftsführers. Von dort aus benachrichtigte er erst gegen elf Uhr morgens die Polizei.

Später wurde die Fahrerin rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.


Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht?

Den an dem Fahrzeug entstandenen Schaden von rund 65.000 Euro machte die GmbH als Versicherungsnehmer gegenüber ihrem Kaskoversicherer geltend. Doch dieser lehnte es wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer ab, sich mit der Sache zu befassen.

Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass der Geschäftsführer als Repräsentant des Unternehmens nicht habe zulassen dürfen, dass sich die Fahrzeugführerin unerlaubt vom Unfallort entfernt. Durch sein Verhalten habe er sich der Beihilfe schuldig gemacht und somit vorsätzlich gegen seine dem Versicherer gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verstoßen.

Das sah das Gericht anders und gab der Klage der GmbH gegen ihren Kaskoversicherer statt.

Keine Verpflichtung, Fahrer an Unfallflucht zu hindern

Grundsätzlich, so das Gericht ist es zwar richtig, dass der Geschäftsführer einer GmbH als Repräsentant anzusehen ist und ihn daher die gleichen Verpflichtungen treffen, die auch jeder andere Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrags-Gesetz gegenüber seinem Versicherer hat.

Gleichwohl gibt es aber keine generelle Haftungsverpflichtung eines Fahrzeughalters für das eigenverantwortliche Fluchtverhalten eines Fahrzeugführers. Das gilt auch dann, wenn er als Beifahrer hätte eingreifen können.

Mit anderen Worten: Ein am Unfallort anwesender Halter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, eine Unfallflucht eines Fahrers zu verhindern. Denn als Fahrzeughalter ist er weder zur Obhut der Interessen möglicher Unfallgeschädigter verpflichtet, noch für das eigenverantwortliche Fluchtverhalten des Fahrers verantwortlich.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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