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Schmerzensgeld nach verweigertem Krankenrücktransport PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 03 April 2008

Wann ein Krankenversicherer einen Versicherten entschädigen muss, wenn er einen Rücktransport ablehnt, zeigt ein aktuelles Urteil.

(verpd) Entstehen einem Versicherten erhebliche Unannehmlichkeiten, weil ihm sein Krankenversicherer aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine dringend benötigte Leistung verweigert, so kann der Versicherer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein.

Das hat das Landgericht München I mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 16. Mai 2007 entschieden (Az.: 6 S 20960/06).

Erkrankung während USA-Reise

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Auslandsreisekranken- einschließlich einer Krankenrücktransport-Versicherung abgeschlossen.

Im Mai 2005 erkrankte der Mann während einer USA-Reise an hohem Fieber und Reizhusten. Er wandte sich daraufhin hilfesuchend an seinen Versicherer, um nach Deutschland zurücktransportiert zu werden.


Weil der Kläger noch keine Transportfähigkeits-Bescheinigung vorweisen konnte, verwies ihn der Krankenversicherer zunächst an das örtliche Krankenhaus. Doch obwohl der Erkrankte bereits einen Tag später über die Bescheinigung verfügte, verweigerte ihm der Versicherer den erbetenen Rücktransport.

Nicht begründbare Entscheidung

Trotz anderslautender Aussage der örtlichen Ärzte hielt die Versicherung den Lufttransport aus medizinischen Gründen für zu riskant. Dabei berief sie sich auf ihren Vertragsarzt. Doch wie dieser zu seiner Einschätzung gekommen war, konnte der Versicherer auch später nicht begründen.

Der Kläger organisierte den Rücktransport daraufhin selber, musste dabei jedoch ganz erhebliche Strapazen und Unannehmlichkeiten auf sich nehmen.

Obwohl wegen seiner Erkrankung eigentlich auf einen Rollstuhl angewiesen, musste er unter anderem sein Gepäck selbst schleppen und den Rücktransport seines Leihwagens organisieren.

Weil er das Fahrzeug selber nicht mehr fahren konnte, musste das Auto mit einem Abschleppwagen zum Ausgangsort transportiert werden. Die lange Fahrt musste der kranke Kläger auf der Rückbank des Abschleppwagens verbringen.

Leichtfertiges Verhalten des Versicherers

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger wegen dieser und diverser weiterer Unannehmlichkeiten Schmerzen erlitten, die über die normalen Reisestrapazen eines in der Art des Klägers Erkrankten weit hinausgehen.

Schuld daran war einzig die für das Gericht nicht nachvollziehbare Untätigkeit des Reiskranken-Versicherers, dem die Richter ein leichtfertiges Verhalten attestierten.

Nach all dem hielt es das Gericht für angemessen, den Versicherer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 Euro zu verurteilen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 
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