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Manche Berufsgenossenschaft handelt rechtswidrig PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 03 April 2008

Berufsgenossenschaften können Versicherte auf andere Tätigkeiten verweisen, um Rentenzahlungen zu beenden. Allerdings müssen sie sich dabei an bestimmte Regeln halten.

(verpd) Die Praxis mancher Berufsgenossenschaften ist rechtswidrig, Versicherte, die in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können, ganz allgemein auf den Arbeitsmarkt zu verweisen. Ein solcher Verweis reicht nicht aus, um kein Verletztengeld mehr zahlen zu müssen.

Das hat das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 23. Oktober 2007 entschieden (Az.: L 3 U 24/07).

Verletztengeld nach schwerem Berufsunfall

Versicherte der Berufsgenossenschaften haben nach einem Arbeitsunfall für die Dauer von maximal 78 Wochen Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld.

Falls nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in dem bisherigen Beruf zu rechen ist und auch keine berufsfördernden Maßnahmen in Betracht kommen, kann die Zahlung des Verletztengeldes auch vor Ablauf der 78-Wochenfrist beendet werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Versicherte auf einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz verwiesen werden kann.


In dem zu entscheidenden Fall hatte der im Baugewerbe beschäftigte Kläger einen schweren Berufsunfall erlitten, der ihm eine weitere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer unmöglich machte. Seine Berufsgenossenschaft stellte daher nach fünf Monaten die Zahlung des Verletztengeldes ein und verwies den Mann auf „einfache Helfertätigkeiten“ am allgemeinen Arbeitsmarkt.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hatte das Unfallopfer in allen Instanzen Erfolg.

Unspezifischer Verweis unzulässig

Nach Auffassung des Gerichts ist ein allgemeiner und unspezifischer Verweis auf den Arbeitsmarkt als Begründung für die Streichung von Verletztengeld unzulässig. Soll das Verletztengeld nicht mehr gezahlt werden, so muss dem Versicherten nicht nur eine zumutbare, sondern auch eine tatsächlich zur Verfügung stehende Tätigkeit nachgewiesen werden.

Für eine solche Tätigkeit müssen am Arbeitsmarkt nicht nur ausreichend Stellen vorhanden sein, die für den Versicherten täglich zumutbar erreicht werden können. Die Tätigkeit muss darüber hinaus vielmehr gleichartig und als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein.

Die von der beklagten Berufsgenossenschaft vorgenommene allgemeine Verweisung rechtfertigt nach Meinung der Richter jedenfalls keine Streichung des Verletztengeldes.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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