Menu Content/Inhalt
Willkommen
Teure Lügen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Wer als Versicherter vorsätzlich falsche Angaben zu einem Versicherungsfall macht, ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Macht ein Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall seinem Versicherer gegenüber vorsätzlich falsche Angaben, so muss er ihm sowohl anteilige Personalkosten als auch unnütz aufgewandte Sachverständigen-Gebühren erstatten.

Das hat das Amtsgericht Grimma mit Urteil vom 11. September 2007 entschieden (Az.: 4 C 134/07).

Falsche Angaben

Geklagt hatte ein Versicherer gegen einen seiner Versicherten. Dieser hatte eine Handyversicherung abgeschlossen und behauptet, dass ihm das Gerät heruntergefallen und dadurch zerstört worden sei.

Nach den Aussagen des Versicherten und seiner Zeugen war das Handy heruntergefallen und dabei in zwei Teile zersprungen.


Das aber war nach den Feststellungen eines von dem Versicherer beauftragten Sachverständigen durch einen bloßen Aufprall auf den Boden unmöglich.

Erheblicher Vorschaden

Der Sachverständige stellte vielmehr fest, dass das Handy vor dem Aufprall bereits durch ein anderes Ereignis erheblich beschädigt gewesen sein muss. Bei dem untersuchten Telefon war außerdem das Leitungsband zerrissen. Auch diese Beschädigung konnte nach den Feststellungen des Sachverständigen unmöglich von dem Sturz herrühren.

Nach all dem verweigerte der Versicherer seinem Kunden den Versicherungsschutz. Gleichzeitig forderte er ihn dazu auf, ihm die Sachverständigen-Gebühren in Höhe von 120 Euro sowie anteilige Personalkosten für die Bearbeitung des Schadenfalls in Höhe von 200 Euro zu erstatten.

Zu Recht, meinte das Amtsgericht Grimma, bei welchem der Versicherer Klage gegen seinen zahlungsunwilligen Kunden eingereicht hatte.

Verpflichtung zum Schadenersatz

Nach Ansicht des Gerichts stellen die falschen Angaben des Versicherten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Der Beklagte ist seiner Versicherung gegenüber daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Hierzu, so der Amtsrichter, gehören nicht nur die im Laufe der Ermittlungen angefallenen Sachverständigen-Gebühren, sondern auch anteilige Personalkosten.

Grundsätzlich gehört zwar die Bearbeitung von Schadenfällen ohnehin zum allgemeinen Geschäft eines Versicherers. Geht aber der durch einen Schadenfall verursachte Aufwand über das normale Maß hinaus, weil der Versicherte vorsätzlich falsche Angaben macht, so hat der Versicherer einen Anspruch auf Ersatz des erhöhten Verwaltungsaufwands.

Der Versicherte muss nun insgesamt 320 Euro an den Versicherer zahlen und sich auf eigene Kosten ein neues Handy besorgen.

 
< zurück   weiter >
RSS Verzeichnis aufrss-nachrichten.de aufgenommen bei experten.de 5-Sterne-Rating bei experten.de
Unsere Partnerseiten:

 

Das SchmidtConsult-Logo, "Versicherungsmakler interNETional", "aus Fürsorge vorsorgen... Sterbegeld24" und Das Corona-Familienwerk-Logo sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, unter Nr. 30641785.5/36, Nr. 303 35 596.4/36, Nr. 306 41 783.9/36 und Nr. 306 41 784.7/45 eingetragene und geschützte Wort/Bildmarken der Fa. Schmidt-Consult AG, Saarbrücken. Jegliche rechtswidrige Verwendung wird verfolgt.

 

 

Makler-Forum.eu Link Check multiranking.de

PR-FH ihr Pagerank Portal - Pagerank Anzeige ohne Toolbar www.birdz.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Infodome.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Taas.de PageRank Service  - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Entels free-pagerank.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar ranking-level - Pagerank Anzeige ohne Toolbar

pr-boost.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Rankinghit.info - Pagerank Anzeige ohne Toolbar