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Vorsicht Schlagloch PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Dass leere Stadtkassen kein Freibrief dafür sind, gefährliche Schlaglöcher nicht ausbessern zu müssen, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, das einem Autofahrer zu 1.300 Euro Schadenersatz verholfen hat.

(verpd) Auch eine in Finanznöten befindliche Gemeinde ist dazu verpflichtet, ihre Straßen in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Tut sie das nicht, ist sie im Falle eines Schadens zum Schadenersatz verpflichtet.

Das hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 11. Juni 2007 entschieden (Az.: 10 O 222/06).

Nicht ausreichend aufgepasst?

Der Kläger war auf einer Lübecker Stadtstraße im April 2006 bei Dunkelheit mit seinem Pkw in ein rund 60 Zentimeter langes und zehn Zentimeter tiefes Schlagloch geraten. Ein rechtzeitiges Ausweichen war laut seiner Aussage nicht möglich.

Dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt. Doch die Stadtväter der Hansestadt weigerten sich, den Schaden in Höhe von rund 1.300 Euro zu übernehmen.


Eine Gemeinde sei grundsätzlich nur dazu verpflichtet, nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern, so das Argument der Stadtväter. Der schlechte Zustand der Straße, auf welcher der Kläger verunglückte, sei aber selbst bei flüchtigem Hinsehen für jedermann sichtbar gewesen. Hätte sich der Kläger ausreichend auf die örtlichen Verhältnisse eingestellt, so wäre es zu dem Schaden nicht gekommen.

Das sah das Landgericht Lübeck anders und gab der Klage des Autofahrers in vollem Umfang statt.

Kein Freibrief

Ein Verkehrsteilnehmer hat zwar grundsätzlich eine Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar anbietet. Dieses Argument darf nach Ansicht des Gerichts jedoch auch in Zeiten knapper Kassen nicht zu einem Freibrief für Gemeinden werden, gefährliche Schlaglöcher gar nicht oder nicht zeitnah zu beseitigen.

Der schlechte Zustand der Straße war der Gemeinde seit Jahren bekannt. Dies war seit Längerem Gegenstand von Diskussionen in den örtlichen Medien. Trotz allem wurde die Straße immer nur ausgebessert, wodurch sich ihre Beschaffenheit ständig verschlechterte.

In einem Protokoll über die örtlichen Straßenkontrollen war bereits mehrere Monate vor dem Zwischenfall von einem desolaten Zustand der Fahrbahn die Rede, ohne dass die Stadt gehandelt hätte.

Maßnahmen zu einer grundlegenden Sanierung wurden unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel verweigert.

Gleiches Recht für alle

Dazu heißt es in der Entscheidung: „Die Beklagte zog sich für den Bürger erkennbar hinter die für sie bequeme und Kosten sparende Rechtsauffassung zurück, der Bürger habe jede Straße in dem Zustand hinzunehmen, wie er sie vorfinde.

Dieses Argument wird als Freibrief für jede Saumseligkeit und Untätigkeit des Trägers des Straßenbaus missbraucht und damit ein Zustand des Weges oder der Straße gerechtfertigt, die bei jedem Bürger das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörde hervorrufen würde.“

Das aber ist nach Ansicht des Gerichts nicht hinzunehmen. Denn schließlich hat gleiches Recht für alle zu gelten.

Kein Mitverschulden

Ein Mitverschulden des Klägers konnte das Gericht nicht erkennen. Als Lübecker habe er zwar den schlechten Zustand der Straße gekannt. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er aber hinter einem Lkw hergefahren und habe so das Schlagloch erst in letztem Augenblick wahrnehmen können.

Nachdem das von der Hansestadt Lübeck in Berufung angerufene Oberlandesgericht Schleswig die Stadt auf die geringen Aussichten einer Berufung hingewiesen und die Stadt die Berufung zurückgenommen hat, wurde die Sache nunmehr am 20. Februar 2008 rechtskräftig.

 
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