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Neue Dimension bei der Umwelthaftung PDF Drucken E-Mail
News - Neues aus der Versicherungswelt
Dienstag, 11 März 2008

Das neue Umweltschadensgesetz zwingt Unternehmen zum Handeln. Wer seinen Versicherungsschutz nicht anpasst, kann erhebliche Probleme bekommen.

(verpd) Den meisten Großfirmen und Industrieunternehmen ist das im November 2007 in Kraft getretene neue Umweltschadensgesetz (USchadG) bekannt und sie haben sich entsprechend abgesichert. Viele kleinere und mittlere Unternehmen zögern immer noch, sich mit dem Thema auseinander zu setzen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Wer jedoch seinen Versicherungsschutz nicht entsprechend anpasst, kann schnell auf hohe Kosten sitzen bleiben. Zumal das Gesetz eine rückwirkende Haftung zum 30. April 2007 vorsieht.

Mehr Haftung

Auch in der Vergangenheit hafteten Firmen für angerichtete Umweltschäden – jedoch nur, wenn es sich um Personen- oder Sachschäden handelte und entsprechende Ersatzansprüche von natürlichen oder juristischen Personen geltend gemacht wurden.


Das neue USchadG geht weiter und greift nicht nur bei Personen- oder Sachschäden, die Dritte erlitten haben. Unabhängig von der Betriebsart haftet ein Unternehmen nun für Schäden, welche es in und an der Natur im Allgemeinen anrichtet. Dazu gehören Böden und Gewässer, aber auch die Artenvielfalt und natürliche Lebensräume.

Vermeiden, Sanieren und Wiederherstellen

Im Falle eines Umweltschadens muss das Unternehmen unter anderem die Kosten für die Sanierung und Wiederherstellung tragen. Sollte eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens drohen, sind Firmen außerdem verpflichtet, entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu treffen.

Die zuständige Behörde kann die Sanierungspflicht überprüfen, wenn beispielsweise ein Betroffener, ein Spaziergänger, ein Anwohner oder eine Umweltschutzorganisation bei begründetem Verdacht einen Antrag stellt.

Kleine Ursache, große Folgen

Schon ein umgekippter Kanister oder gar ein Fass mit lösemittelhaltiger Farbe kann zum finanziellen Desaster führen. Wer zum Beispiel für die Kontaminierung eines Bodens verantwortlich ist, muss nicht nur für die Beseitigung dieser Verschmutzung aufkommen.

Nach dem neuen Gesetz muss er auch die Sanierung des ökologischen Schadens beispielsweise am Grundwasser, die Renaturierung von Flächen, bis hin zur Umsiedlung von ganzen Tierpopulationen übernehmen.

Der richtige Versicherungsschutz

Auch vor Verabschiedung des neuen Gesetzes konnten Unternehmen einen Teil Ihres Haftungsrisikos durch eine Umwelthaftpflicht-Versicherung abdecken. Doch diese tritt in der Regel nur bei privatrechtlichen Schadenersatz-Ansprüchen Dritter ein, die eine gesundheitliche oder eigentumsrechtlichen Beeinträchtigung erfahren haben.

Ansprüche, welche sich aus dem neuen Umweltschadensgesetz ergeben können, sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Diese werden allerdings in den meisten bisherigen Umwelthaftpflicht-Versicherungsverträgen nicht abgedeckt.

Seit Kurzem können daher Unternehmen das Umweltschadenrisiko, das durch Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes entsteht, entweder in die Umwelthaftpflicht-Versicherung mit einschließen oder eine sogenannte Umweltschaden-Versicherung abschließen. Diese kann je nach Risiko in die Betriebshaftpflicht-Versicherung eingeschlossen oder als eigenständiger Vertrag versichert werden.

 
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