| Von der Kunst des festen Sitzens |
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| News - Rechtsprechung | |
| Donnerstag, 10 April 2008 | |
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Muss man sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur auf Steh-, sondern auch auf Sitzplätzen einen festen Halt verschaffen, um Anspruch auf Schadenersatz zu haben? (verpd) Kommt ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels zu Schaden, weil er sich keinen festen Halt verschafft, so ist der Betreiber in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn der Verletzte einen Sitzplatz benutzt hat.Das hat das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 2007 entschieden (Az.: 345 C 11858/07). Gegen Glaswand gepralltDie 63-jährige Klägerin war im Januar 2007 mit einem Münchener Stadtbus unterwegs. Zusammen mit einer weiteren Frau saß sie auf einer Sitzbank. Unmittelbar vor der Sitzbank war eine dicke Glasplatte befestigt. Bei einer verkehrsbedingten Vollbremsung des Busses schnellte die Klägerin aus ihrem Sitz hoch und schlug mit dem Gesicht gegen die Glaswand. Dabei wurde ihre Brille zerstört. Außerdem erlitt die Frau Prellungen im Gesicht sowie ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma. Ihre gegen den Betreiber der Buslinie geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wurden von diesem als unbegründet zurückgewiesen. Denn nach seiner Ansicht war es zu dem Unfall nur gekommen, weil sich die Klägerin nicht ausreichend festgehalten hatte. Hinweis auf BeförderungsbedingungenIn ihrer hiergegen gerichteten Klage trug die Frau vor, dass sich in ihrer unmittelbaren Umgebung kein Haltegriff befunden hatte. Außerdem habe sie ihren auf ihrem Schoß befindlichen Rucksack sichern müssen. Im Übrigen habe sie als Nutzerin eines Sitzplatzes nicht mit einem derartigen Unfall gerechnet. Die Verkehrsbetriebe hätten vielmehr Vorkehrungen treffen müssen, solche Unfälle zu vermeiden. Dem wollte die zuständige Amtsrichterin nicht folgen. Sie wies die Klage der 63-Jährigen als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so das Gericht, schreibt die Verordnung über die allgemeinen Beförderungs-Bedingungen zwingend vor, dass jeder Fahrgast dazu verpflichtet ist, sich stets einen festen Halt zu verschaffen – und zwar unabhängig davon, ob er einen Steh- oder Sitzplatz nutzt. Im Notfall abstützenDieser Verpflichtung ist die Klägerin aber offenkundig nicht nachgekommen. Denn andernfalls hätte sich auch ihre Sitznachbarin bei der Vollbremsung verletzen müssen. Diese hatte sich jedoch mit ihren Händen an der Glasscheibe abgestützt und war nicht zu Schaden gekommen. Hätte sich die Klägerin, statt ihren Rucksack festzuhalten, ebenfalls an der Scheibe abgestützt, wäre sie nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls ohne Blessuren davongekommen. Im dichten Straßenverkehr muss jeder Fahrgast stets mit plötzlichen Bremsmanövern rechnen und sich darauf einstellen. Tut er das nicht oder in nicht ausreichendem Maße, so ist er für eine mögliche Verletzung selber verantwortlich, so das Fazit der Richterin. Ähnliche EntscheidungBereits im Mai 2007 hatte das Amtsgericht Frankfurt/Main eine ähnliche Entscheidung getroffen. In dem Frankfurter Fall ging es allerdings um eine Frau, die nach einer Vollbremsung auf dem Gang eines Busses zu Schaden gekommen war. |
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