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News - Rechtsprechung
Donnerstag, 03 April 2008

Ist es grundsätzlich grob fahrlässig, wenn ein Autofahrer einem Fuchs ausweicht und dabei sein geliehenes Fahrzeug erheblich beschädigt wird?

(verpd) Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11. Juli 2007 festgehalten (Az.: XII ZR 197/05).

In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, musste ein Autofahrer mit einem Mietwagen auf der Autobahn zwischen Stuttgart und Pforzheim morgens um vier Uhr einem Fuchs ausweichen.

Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h in eine Leitplanke, die etwas in den Seitenstreifen gebaut worden war. Es entstand ein Sachschaden von rund 9.000 Euro an dem Leihauto.

Beschränkung auf Selbstbehalt

Das Landgericht Karlsruhe teilte die Ansicht der Leihwagenfirma, dass der Unfall grob fahrlässig verschuldet worden sei und deshalb der Fahrer für den Schaden voll aufkommen müsse.


Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dagegen nur eine leichte Fahrlässigkeit und begrenzte die Zahlung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 550 Euro. Dieser Auffassung schloss sich die oberste Instanz in der Berufungsverhandlung an.

Reflexartiges Verhalten ist erlaubt

Aus Sicht des BGH war der Autofahrer reflexartig leicht nach rechts ausgewichen und hatte dabei die Leitplanke gestreift. Ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten konnten die Richter darin nicht erkennen.

Dieser Fall sei nicht mit einem früheren BGH-Urteil zu vergleichen, bei dem der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 90 Stundenkilometern einem Hasen ausgewichen sei (Az.: IV ZR 321/95). Dabei sei es um die Frage gegangen, ob ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung einem Kleintier ausweichen dürfe, um einen Schaden zu vermeiden.

Nach Ansicht des Gerichts habe er sich dabei grob fahrlässig über die Aufwendungen zur Vermeidung des versicherten Schadens geirrt und konnte deshalb keinen Ersatz für seine Rettungskosten verlangen.

Natürliche Reaktion

Im vorliegenden Fall sei es dagegen nicht um ein kalkuliertes Verhalten, sondern um eine natürliche menschliche Reaktion gegangen, auch wenn sie nach Ansicht der Richter nicht zweckmäßig war.

Allerdings sei dies nicht in jedem Fall nicht grob fahrlässig – hätte der Autofahrer dazu auch noch scharf gebremst und reflexartig ein abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver gestartet, mit dem er die Herrschaft über den Wagen verlor, wäre das des Guten zu viel gewesen.

Dies lag hier aber nicht vor, der Fahrer hatte subjektiv entschuldbar reagiert und sein Verhalten war rechtlich nicht zu beanstanden.

 
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