| Feiern ohne Ende |
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| News - Rechtsprechung | |
| Donnerstag, 03 April 2008 | |
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Stehen Teilnehmer einer Betriebsfeier so lange unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, bis der letzte Gast die Veranstaltung verlassen hat? (verpd) Haben alle außer einem Abteilungsleiter und einem Angestellten eine Betriebsfeier verlassen, so besteht für diese der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht festgesetzt war.Mit dieser Entscheidung vom 26.2.2008 (Az.: L 3 U 71/06) hat das Hessische Landessozialgericht ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2006 aufgehoben. Schutz für Nachtschwärmer?Der Entscheidung lag die Berufung einer Berufsgenossenschaft zugrunde, die dazu verurteilt worden war, einem 67-jährigen Verwaltungsangestellten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Mann hatte zusammen mit 25 weiteren Mitarbeitern an einer Weihnachtsfeier seines Amtes teilgenommen. Das Ende der Feier war offiziell nicht festgelegt worden. Doch gegen 1:30 Uhr hatten bis auf den Kläger und einen Abteilungsleiter alle Teilnehmer den Veranstaltungsort verlassen. Diese zechten munter weiter, bis der Kläger gegen 3:15 Uhr zur Toilette musste. Dabei stürzte er schwer und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Wie sich später herausstellte, stand der Mann bei seinem Unfall mit 2,89 Promille deutlich unter Alkoholeinfluss. Mit dem Argument, dass er zum Zeitpunkt des Zwischenfalls davon ausgehen durfte, dass die Feier wegen des nicht bestimmten Endes noch fortdauerte, wollte der Kläger die Unfallkasse Hessen in Anspruch nehmen. Private ZusammenkunftDamit hatte er in der ersten Instanz Erfolg. Denn solange in der Einladung zu einer Betriebsfeier nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Ende hingewiesen oder aber mitgeteilt wird, dass die Teilnehmer ihre Verzehrkosten ab einer bestimmten Zeit selber zu bezahlen haben, obliegt es ausschließlich dem anwesenden Vorgesetzten, die Feier offiziell für beendet zu erklären – so die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Doch das in der Berufung angerufenen Landessozialgericht beurteilte den Fall anders. Nach Auffassung der Richter war die Veranstaltung auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters beendet, nachdem die weitaus überwiegende Zahl der Teilnehmer die Betriebsfeier verlassen hatte. Die Tatsache, dass sich der Kläger zusammen mit einem Vorgesetzten noch am Veranstaltungsort aufhielt, werteten die Richter als eine private Zusammenkunft. Daher ist auch der Gang des Klägers zur Toilette und sein dabei erlittener Unfall seinem Privatbereich zuzurechnen. Für die Folgen des Unfalls kann er folglich nicht die Unfallkasse Hessen in Anspruch nehmen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. |
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