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Dienstag, 11 März 2008

Dass es bei Berufsunfähigkeit eine gesetzliche Absicherung gibt, hält sich seit Jahren hartnäckig als Gerücht. Doch das gilt lange nicht für alle, sondern nur unter ganz bestimmten Umständen.

(verpd) Wer berufsunfähig wird, schaut oft doppelt in die Röhre. Denn oftmals ist nicht nur die Karriere oft vorbei. Der gesetzliche Schutz gegen Berufsunfähigkeit (BU) gilt nämlich auch seit einigen Jahren nur noch für einen eingeschränkten Personenkreis.

In den „Genuss“ einer gesetzlichen BU-Absicherung kommen nur noch ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Sie haben auch dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können, aber noch erwerbsfähig sind.

Für alle, die nach diesem Stichtag auf die Welt kamen, ist der Schutz vor Berufsunfähigkeit Privatsache. Für den Fall der Fälle müssen Jüngere also eine private BU-Versicherung abschließen und aus eigener Tasche bezahlen.


Erwerbsminderungs-Rente

Denn für die Jüngeren gelten seit 2001 schärfere Regeln. So gibt es bei Berufsunfähigkeit gar keine Rente mehr. Anspruch auf eine Rente gibt es allenfalls, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch sehr eingeschränkt irgend einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Die Art der Tätigkeit ist dabei unabhängig von der Qualifikation eines Versicherten – auch ein Architekt dürfte nicht einmal mehr zu einer Vollzeitarbeit als Portier oder im Call-Center fähig sein, damit er Anspruch auf Leistungen hat.

Die sogenannte Erwerbsminderungs-Rente wird zu 100 Prozent an diejenigen gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Der halbe Satz gilt für solche, die mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbsfähig sind.

Beispiel-Rechnung

Die volle Erwerbsminderungsrente für einen Arbeitnehmer (Berufseintritt mit 20 Jahren, durchschnittliches versicherungspflichtiges Brutto-Einkommen von 30.000 Euro) liegt in den alten Bundesländern bei knapp 1.050 Euro.

 
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