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Wie Lebensversicherungen beim Erben behandelt werden PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 17 April 2008

In einem Streit um Pflichtteilsansprüche musste ein Gericht klären, was dem Begünstigten bei einer Lebensversicherung eigentlich geschenkt wird – die Versicherungssumme oder nur die Prämien?

(verpd) Wenn in einem Erbstreit Pflichtteilsergänzungs-Ansprüche im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung geltend gemacht werden, können sie sich nur auf die eingezahlten Prämien beziehen.

Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 13. Dezember 2007 festgestellt (Az.: 19 U 140/07).

Pflichtteil bei einer Lebensversicherung

Grundlage war ein Erbstreit. Dabei machte der einzige Sohn eines Verstorbenen Pflichtteilergänzungs-Ansprüche gegen die zweite Ehefrau und Alleinerbin seines Vaters geltend und wollte auch eine Lebensversicherung zu Gunsten der Alleinerbin einbeziehen.


In erster Instanz wurde diese zu einer Zahlung von 32.121,46 Euro verurteilt und ging dagegen in Berufung. Nach ihrer Argumentation sollte nicht die Versicherungssumme in den Pflichtteilergänzungs-Anspruch einbezogen werden, sondern lediglich die bereits geleisteten Prämien.

Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass sie bei der Lebensversicherung von ihrem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht habe und deshalb Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen müsse.

Einig waren sich beide Seiten aber darin, dass die Zuwendungen aus einer Lebensversicherung als Schenkung zu behandeln sind. Unstrittig war, dass der Anspruch auf die Lebensversicherungs-Summe mit dem Tod des Versicherungsnehmers durch das Bezugsrecht des Begünstigten entsteht und nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers fällt.

Versicherungssumme im Todesfall ist keine Schenkungn

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz wird aus Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart aber nicht die gesamte Versicherungssumme verschenkt, sondern lediglich die Summe der Prämien – nur diese sind bei der Berechnung des Pflichtteils dem Vermögen des Erblassers hinzurechnen.

Die Vermögenssumme selbst habe niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört, sondern falle dem Dritten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu, so das Gericht.

Der Begünstigte aus einer Lebensversicherung werde also nur um die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien unmittelbar bereichert. Deshalb könnten auch nur dieses zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen werden.

Dem steht nach Auffassung des OLG auch eine Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (Az.: IX ZR 252/01) über unentgeltliche Leistungen nicht entgegen.

Unterschiedliche Sichtweise

Dabei ging es darum, dass ein Schuldner einem Dritten für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hatte. Nach seinem Tod wurde dem Insolvenzverwalter das Recht zugesprochen, nicht nur die eingezahlten Prämien, sondern die gesamte Versicherungssumme, die an den Begünstigten ausgezahlt worden war, als Teil der Vermögensmasse zurückzufordern.

Damit sollten mittelbare und unmittelbare Leistungen an den Schuldner gleichgestellt werden. Welche Mittel dieser konkret aufgebracht habe, sei unerheblich.

Diese Wertung war aus Sicht des OLG Stuttgarts mehr wirtschaftlich als rechtlich und treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier ginge es nicht darum, eine Besserstellung von Einzelnen zu vermeiden, sondern einen Ausgleich für jene Werte zu gewähren, die zu Lasten des Nachlasses weggegeben wurde.

Die Tatsache, dass die Begünstigte von ihrem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht hatte, fiel dagegen nicht ins Gewicht. Deshalb wurden dem Sohn als Pflichtteilergänzungs-Anspruch insgesamt 11.746,63 Euro zugesprochen.

 
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