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Invalide durch Nierenverlust? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 03 April 2008

Ist ein privater Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ein Versicherter nach dem Tritt eines Tieres eine Niere verliert?

(verpd) Verliert ein Versicherter durch einen Unfall eine Niere, ohne dass deswegen seine körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, so hat er nur dann einen Anspruch gegen seinen privaten Unfallversicherer, wenn der Verlust dieses Organs in der Gliedertaxe aufgeführt ist.

Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13. September 2007 entschieden (Az.: 8 U 100/07).

Tritt in den Unterbauch

Nach dem Tritt eines Pferdes in ihren Unterbauch hatte die rechte Niere der Klägerin trotz aller ärztlichen Bemühungen weitgehend ihre Funktion eingestellt.

Die Frau wandte sich daraufhin wegen der Zahlung einer Invaliditätsentschädigung an ihren privaten Unfallversicherer. Doch dieser lehnte es ab, sich mit der Sache zu befassen.


Als Begründung trug er vor, dass der Verlust einer Niere nicht Gegenstand der dem Vertrag zugrunde liegenden Gliedertaxe sei. Im Übrigen könne die zweite Niere die Funktion der durch den Unfall betroffenen Niere übernehmen. Daher liege keine Invalidität vor.

Die Meinung des Gutachters

Zu Recht, meinten die Richter des Celler Oberlandesgerichts und wiesen die Klage der Versicherten als unbegründet zurück.

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen.

Dieser hatte festgestellt, dass der Gesamtanteil der betroffenen Niere an der Nierenfunktion gerade einmal 14 Prozent betrug und mit einer Wiederherstellung nicht zu rechnen ist. Dennoch wollte er der Klägerin keine Invalidität bescheinigen. Denn nach seinen Feststellungen hatte die zweite Niere den Ausfall des Schwesterorgans zu 100 Prozent kompensiert.

Unterschied zum sozialen Entschädigungsrecht

Wirkt sich aber die Funktionsunfähigkeit einer Niere nicht auf die körperliche Leistungsfähigkeit aus und ist für deren Verlust auch in der Gliedertaxe keine Entschädigung vereinbart, so ist ein privater Unfallversicherer von der Leistung frei – so das Gericht.

Auch der Hinweis der Klägerin, dass nach den Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts in ihrem Fall ein Invaliditätsgrad von 25 Prozent festgestellt worden wäre, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn das Gericht hält die beiden Systeme für nicht miteinander vergleichbar.

Dazu heißt es in dem Urteil wörtlich: „Soweit in Vorschriften des öffentlichen Versorgungs- oder Schwerbehindertenrechts beim Verlust einer Niere ein fester Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, spielt das für die Auslegung privatrechtlicher Vorschriften des Unfallversicherungsrechts keine Rolle.“

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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