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News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ist eine Werkstatt zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch ein fehlerhaftes Ersatzteil ein Schaden entsteht?

(verpd) Erleidet ein Motor eines Autos einen Schaden, weil bei einer Generalüberholung ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut wurde, so ist die Werkstatt in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Kunde der Werkstatt muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten – so das Oberlandesgericht Bamberg in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 20. November 2007 (Az.: 5 U 183/07).

Auto kaputt gerichtet

Nach einer Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometern wollte der Kläger von seinem Autohaus den Motor seines Pkw generalüberholen lassen.


Im Rahmen dieser Arbeiten baute die Werkstatt unter anderem eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. Doch nach noch nicht einmal 30.000 Kilometern erlitt der Motor einen kapitalen Schaden. Grund dafür war eine gebrochene Feder der neuen Spannrolle.

Der Kläger behauptete, dass das Ersatzteil ganz offenkundig von Anfang an fehlerhaft war und forderte von seiner Werkstatt den Ersatz der Kosten für einen Austauschmotor, Sachverständigenkosten sowie Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt rund 5.500 Euro.

Als die Werkstatt nicht zahlen wollte, ging die Sache vor Gericht.

Niederlage in allen Instanzen

Doch dort erlitt der Autobesitzer bereits in der ersten Instanz (Landgericht Coburg, Urteil vom 3.7.2007; Az.: 22 O 188/07) eine herbe Niederlage.

Denn selbst dann, wenn die Spannrolle – wie vom Kläger behauptet – tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, hat er sich den falschen Beklagten ausgesucht. Denn der Motorschaden war unstreitig die Folge eines Defekts des Ersatzteils.

Für solche Schäden muss eine Werkstatt aber nur dann haften, wenn ihr ein zumindest fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann. Bei der nachweislichen Verwendung eines neuen, äußerlich makellosen neuen Ersatzteils kann davon aber nicht ausgegangen werden.

Typischer Fall der Produkthaftung

Da der Werkstatt auch kein Fehler beim Einbau der Spannrolle nachgewiesen werden konnte, muss sich der Kläger an den Hersteller des schadhaften Ersatzteils halten.

Denn nach Ansicht der Coburger Richter, deren Auffassung in der Berufungsverhandlung von ihren Bamberger Kollegen bestätigt wurde, handelt es sich bei der Sache um einen typischen Fall der Produkthaftung.

 
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