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Von umfallenden Motorrollern PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ist der Privat- oder Kfz-Haftpflichtversicherer zuständig, wenn ein Autofahrer ein ihn störendes Zweirad beiseite schiebt und es dabei beschädigt?

(verpd) Beschädigt ein Autofahrer nach dem Einparken ein Zweirad, weil er es wegen zu großer Nähe zu seinem Fahrzeug aus Sicherheitsgründen beiseite schieben will, so ist seine Kfz-Haftpflicht- und nicht die Privat-Haftpflichtversicherung für die Schadenregulierung zuständig.

Das hat das Landgericht Köln in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 29. März 2007 entschieden (Az.: 24 S 42/06).

Der Kläger hatte bei seinem Versicherer sowohl seinen Pkw versichert als auch eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Zu geringer Sicherheitsabstand

Im Rahmen eines Parkvorgangs hatte er den Pkw rückwärts in eine Parklücke gefahren. Nachdem er den Motor abgestellt und das Fahrzeug verlassen hatte, bemerkte er, dass er das Auto nur 15 Zentimeter von einem Motorroller entfernt geparkt hatte.

Aus Angst, dass ein unachtsamer Passant das Zweirad gegen seinen Pkw stoßen oder der Fahrer des Motorrollers beim Starten gegen das Auto schrammen könnte, versuchte er den Roller zu versetzen, um so den Abstand zu vergrößern. Doch dabei fiel der fahrbare Untersatz um und wurde beschädigt.


Der Autofahrer meldete den Vorfall als Privathaftpflicht-Schaden. Sein Versicherer war jedoch der Meinung, dass der Schaden beim Gebrauch des Pkw entstanden war und somit in den Zuständigkeitsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung fiel.

Keine Doppelversicherung

Doch das wollte der Versicherte wegen der damit verbundenen Einbußen bei seinem Schadenfreiheits-Rabatt nicht akzeptieren und zog gegen seinen Versicherer vor Gericht.

Ohne Erfolg. Denn sowohl das in der ersten Instanz angerufene Amtsgericht als auch das Landgericht Köln vertraten die Auffassung, dass der Schaden eindeutig dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist.

Der Begriff des Gebrauchs hat in der Kfz-Haftpflicht- und Privat-Haftpflichtversicherung eine identische Bedeutung. Dadurch sollen Doppelversicherungen vermieden und ein möglichst lückenloser Deckungsschutz gewährleistet werden – so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Parkvorgang noch nicht abgeschlossen

Um einen Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges herzustellen, muss ein Schaden unmittelbar sowie orts- und zeitnah bei der Benutzung des Kfz verursacht worden sein.

Davon gingen die Richter in dem zu entscheidenden Fall aus. Denn selbst wenn der Kläger seinen Pkw bereits verlassen und verschlossen hatte, war damit der Parkvorgang noch nicht abgeschlossen. Denn unmittelbar darauf schickte er sich an, den Motorroller zu verschieben, um durch eine Vergrößerung der Parklücke möglichen Schaden von seinem Fahrzeug abzuwenden.

Weitreichende Auslegung

So eine Handlung ist aber ebenso wie ein Be- beziehungsweise Entladevorgang dem Betrieb eines Kfz zuzurechnen und damit Sache des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers.

Dazu das Gericht wörtlich: „Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff des Gebrauchs weit zu verstehen und geht über den Begriff des „Betriebs“ nach dem Straßenverkehrsgesetz hinaus. Voraussetzung ist nicht, dass das Fahrzeug bewegt wird. Nötig ist lediglich, dass sich eine typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr realisiert.“

Nach Auskunft des Gerichts ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig.

 
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