| Zusatzversicherungen sind Privatsache |
|
|
|
| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
|
Volljährige Kinder dürfen unter anderem nur ein bestimmtes Einkommen haben, damit die Eltern noch Kindergeld bekommen. Was hier zu berücksichtigen ist. (verpd) Verdient ein volljähriges Kind mehr als 7.680 Euro netto im Kalenderjahr, haben die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Weder die von dem Kind gezahlte Lohn- und Kirchensteuer noch Prämien zu privaten Versicherungen können jedoch bei der entsprechenden Ermittlung der Einkünfte des Kindes berücksichtigt beziehungsweise abgezogen werden.Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 26. September 2007 entschieden, das jetzt bekannt wurde (Az.: III R 4/07). Damit bekräftigt der BFH seine restriktive Haltung zur Anrechnung von Abzügen bei Kindern mit eigenem Einkommen und bestätigte ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2006. Nur Pflichtversicherungs-Beiträge geltenIn dem vorliegenden Fall hatte das eigene Einkommen der Tochter der Klägerin die Einkommensgrenze von 7.680 Euro um rund 300 Euro überschritten. Daraufhin war das Kindergeld auf Null festgesetzt worden. Die Mutter begehrte aber die Berücksichtigung von weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 1.219 Euro. Dazu gehörten Beiträge zu einer privaten Zusatz-Krankenversicherung, zur privaten Rentenversicherung, zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Aufwendungen für Kontaktlinsen. Alle Gerichtsinstanzen lehnten dies ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Nur unvermeidbare Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nach seiner Auffassung den Sozialversicherungs-Beiträgen gleichgestellt werden. Nicht unvermeidbarBeiträge für eine private Zusatz-Krankenversicherung sind demnach nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgehen. Das gilt auch für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn – wie in diesem Fall – die Tochter als Auszubildende in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Ebenso wenig ist das Halten eines Autos lebensnotwendig, deshalb können auch die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgezogen werden. In der Tatsache, dass vom Bruttoarbeitslohn die Lohn- und Kirchensteuer abgezogen wird, sah das Gericht keinen Grund, diese Steuern von den Einkünften abzusetzen, auch wenn der dafür bezahlte Betrag nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Immerhin würden zu viel gezahlte Lohnsteuern ja später wieder erstattet. Auch Gründe der Verwaltungs-Vereinfachung sprächen dafür, dies nicht zu berücksichtigen, weil sonst die einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der Erstattung als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden müsste. |
|
| < zurück | weiter > |
|---|





