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Eine fehlende Unterschrift und ihre Folgen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Muss eine unstreitig vom Versicherungsnehmer stammende schriftliche Erklärung zum Bezugsrecht einer Lebensversicherung unterschrieben werden, um wirksam zu sein?

(verpd) Will ein Versicherungsnehmer das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung ändern, so bedarf es dazu nicht nur einer schriftlichen Erklärung. Die Erklärung muss auch unterschrieben werden. Denn andernfalls ist sie selbst dann ungültig, wenn sie unstreitig von dem Versicherten stammt.

Das hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 13. November 2007 entschieden (Az.: 1 O 270/06).

Änderung des Bezugsrechts

Der Ehemann der Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1977 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Vertrag sollte am 1.12.2006 enden. Während der Laufzeit des Vertrages hatte der Mann wiederholt das Bezugsrecht geändert.


Der letzte Änderungswunsch stammte aus dem Jahr 2003. Der Versicherte hatte auf einem speziellen Vordruck des Versicherers seine Ehefrau zur Bezugsberechtigten erklärt. Das Formular hatte er in Druckbuchstaben ausgefüllt, es aus unbekannten Gründen aber unterlassen, den Vordruck zu unterschreiben. Auch auf eine entsprechende Aufforderung durch seinen Versicherer reagierte er nicht.

Eindeutige Äußerungen

In der Folgezeit hatte der Versicherte gegenüber Dritten wiederholt geäußert, dass seine Frau im Falle seines Todes die Leistungen aus der Lebensversicherung erhalten sollte.

Als ihr Mann knapp fünf Monate vor Vertragsablauf verstarb, glaubte sich die Klägerin daher im Recht, als sie von dem beklagten Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme forderte. Doch dieser stellte sich stur.

Er vertrat die Auffassung, dass er die Summe wegen der fehlenden Unterschrift unter der letzten Erklärung zum Bezugsrecht an die zuvor Bezugsberechtigten auszuzahlen habe.

Keine rechtswirksame Erklärung

Zu Recht, meinte das Gericht – und wies die von der Witwe eingereichte Klage als unbegründet zurück.

Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Formular zur Änderung des Bezugsrechts von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ausgefüllt wurde, ist das Bezugsrecht nicht wirksam geändert worden.

Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass der Verstorbene seine Frau Dritten gegenüber unbestritten wiederholt als bezugsberechtigt erklärt hat.

Verstoß gegen Schriftform-Erfordernis

Die zur Änderung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erforderliche Willenserklärung erfordert zwingend, dass die Identität des Versicherungsnehmers durch einen individuellen Schriftzug im Sinne von Paragraf 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgestellt werden kann, sprich durch eine Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen.

Jede andere Form der Willenserklärung ist hingegen nichtig, auch wenn es in den Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen, lediglich allgemein heißt: „Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform.“

Nach Auffassung des Gerichts war der Versicherer bei Entgegennahme des Formulars zur Änderung des Bezugsrechts auch nicht dazu verpflichtet, von dem Versicherungsnehmer die fehlende Unterschrift einzufordern. Es reicht vielmehr aus, dass der Versicherer den Versicherten einmalig auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat.

 
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