| Trödeln nach Einbruch verboten |
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| Dienstag, 11 März 2008 | |
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In Versicherungsverträgen wird auch das Verhalten der Versicherten bei Schäden vereinbart. Wer diese Regeln einfach ignoriert, gefährdet den Versicherungsschutz.
(verpd) Der Schock nach einem Haus- oder Wohnungseinbruch muss schnell abklingen. Denn nur wenige Tage später muss der Polizei eine möglichst vollständige und detaillierte Liste aller entwendeten Gegenstände vorliegen, die so genannte Stehlgutliste. Zweck der Regelung ist es, der Polizei so früh wie möglich eine Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den Schaden möglichst gering zu halten. Wie lange sich der Versicherte damit Zeit lassen darf, richtet sich danach, wie viel Zeit es voraussichtlich dauert, um alle Informationen zu beschaffen. In der Regel reichen wenige Tage. Drei Wochen ist zu langeReicht der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste nicht unverzüglich ein, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar. Das kann dazu führen, dass die Hausratversicherung nicht zahlen muss, obwohl sie eigentlich für diesen Fall zuständig ist. Bei Verzögerungen oder Unklarheiten ist es auf jeden Fall sinnvoll, mit dem Versicherer in Kontakt zu treten und klare Absprachen zu treffen. So lässt sich Streit und Missverständnissen am besten vorbeugen. |
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