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Wenn die Jecken durch die Straßen ziehen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 17 April 2008

Wie viel Toleranz müssen (Un-)Beteiligte während der feucht-fröhlichen Karnevalszeit an den Tag legen?

(verpd) Wenn die Jecken kommen, herrscht nicht nur in den Karnevalshochburgen der Ausnahmezustand. Doch auch in der närrischen Zeit sind die Gesetze nicht außer Kraft. Jedoch haben Anwohner, die sich von dem Treiben belästigt fühlen, meist keine guten Karten.

Wenn der Kamelle-Regen, der sich von den Umzugswagen aus auf die Menge der Zuschauer ergießt, einen unaufmerksamen Jecken böse trifft, muss er seinen Schmerz ertragen. Selbst wenn eins der Bonbons einen Schneidezahn trifft und diesen ausschlägt, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Laut richterlicher Begründung gehören die süßen Geschosse zum Karnevalsumzug und müssen als solche erwartet werden (LG Trier, AZ: 1 S 150/94).

Randale und Lärm müssen geduldet werden

Auch Alkohol in nicht geringen Mengen gehört zum Karnevalstreiben. Dabei entsteht Jahr für Jahr durch randalierende Trunkenbolde am Rande des Karnevalsumzugs erheblicher Schaden. Doch Anwohner haben schlecht Karten, wenn sie den Veranstalter des Umzugs verantwortlich machen wollen. Zwar muss dieser für einen reibungslosen Verlauf sorgen, aber für Schäden im Umfeld muss er grundsätzlich nicht haften (AG Köln, AZ: 111 C 422/97).


Auch was den Lärm betrifft, der nächtens bei Anwohnern für schlechten Schlaf sorgt, kann der karnvalsgepeinigte Bürger nicht viel ausrichten. An besonderen Festtagen lässt der Gesetzgeber einen Lärmpegel von 70 Dezibel zu, während üblicherweise in Wohngebieten nur 50 Dezibel erlaubt sind.

Lieber zu Fuß nach Hause

Unangenehm kann jedoch eine Alkoholfahrt mit dem Auto werden: Wer mit zu viel Alkoholgehalt im Blut einen Unfall verursacht, riskiert nicht nur seinen Führerschein, sondern auch seinen Kasko-Schutz.

Werden gar fremde Sachen oder Personen in Mitleidenschaft gezogen, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung das an den Geschädigten gezahlte Geld zum Teil vom dem Alkoholsünder zurückverlangen.

 
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