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Wenn dunkle Hauseingänge zur Gefahr werden PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 03 April 2008

Ist ein Hausbesitzer zur Haftung verpflichtet, wenn ein Besucher nach Ausfall der Beleuchtung zu Schaden kommt?

(verpd) Besucher, die sich bei völliger Dunkelheit ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in ein fremdes Haus begeben, trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn sie stürzen und sich dabei verletzen – so das Amtsgericht München in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 27. April 2007 (Az.: 172 C 20800/06).

Die 70-jährige Klägerin wollte an einem Novemberabend des Jahres 2005 den Vortrag eines Heilpraktikers besuchen.

Unbeleuchtetes Anwesen

Das Haus, in welchem der Vortrag stattfinden sollte, war der Frau nicht bekannt. Wegen einer Nachlässigkeit des Hausmeisters war das Anwesen nicht beleuchtet. Auch ein beleuchteter Lichtschalter existierte nicht.

Gleichwohl öffnete die Klägerin die unverschlossene Haustür und tastete sich in dem völlig dunklen Hausflur an der Wand entlang, um nach einem Lichtschalter zu suchen.


Dabei stürzte sie kopfüber die Kellertreppe hinunter und verletze sich erheblich. Ihre gegen den Hausbesitzer geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wurden von diesem als unbegründet zurückgewiesen.

Nicht ausreichend aufgepasst?

Nach seiner Ansicht hätte die Frau in dem unbeleuchteten, ihr unbekannten Haus besser aufpassen müssen. Dann wäre es nicht zu dem tragischen Unfall gekommen.

Im Übrigen habe er den Hausmeister damit beauftragt, für eine ordnungsgemäße Beleuchtung zu sorgen. Er selber könne daher nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden.

Mit ihrer hiergegen eingereichten Klage hatte die alte Dame nur zum Teil Erfolg.

Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beleuchtung tatsächlich nicht funktionierte. Doch auch wenn der beklagte Hausbesitzer einen Hausmeister damit beauftragt hat, für eine ordnungsgemäße Beleuchtung zu sorgen, kann er sich nicht aus der Haftung stehlen. Denn er muss er sich dessen mögliches Fehlverhalten anrechnen lassen.

Erhebliches Mitverschulden

Der Hausbesitzer ist daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Die Klägerin trifft allerdings ein erhebliches Mitverschulden an dem bedauerlichen Vorfall. Denn sie hat sich trotz völliger Dunkelheit in ein ihr unbekanntes Haus begeben, ohne nennenswerte Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Die Annahme der Klägerin, dass sie beim Vortasten einen Lichtschalter finden werde, bezeichnete das Gericht als „in hohem Maße unachtsam und unvorsichtig“. Daher ist von einem Mitverschulden von 50 Prozent auszugehen.

 
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