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Ein Autoschlüssel als Halsschmuck PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 27 März 2008

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Weise ein Autoschlüssel aufzubewahren ist, der wiederholt von dem Sohn einer Versicherten entwendet wurde, um unerlaubte Spritztouren zu unternehmen.

(verpd) Eine Versicherte, die einen Autoschlüssel während der Nacht unter ihrem Kopfkissen aufbewahrt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn ihr Sohn das Fahrzeug in der Vergangenheit ohne Fahrerlaubnis wiederholt unbefugt genutzt hat.

Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 15. November 2007 entschieden (Az.: 8 U 75/07).

Heimliche Spritztouren

Ein minderjähriger Jugendlicher hatte das Fahrzeug seiner Mutter mehrfach für heimliche Spritztouren entwendet.

Nachdem das Fahrzeug dabei beschädigt wurde und der Vollkaskoversicherer sich geweigert hatte, für den Schaden aufzukommen, trug die Frau den Fahrzeugschlüssel stets bei sich. Nachts versteckte sie ihn unter dem Kopfkissen ihres Bettes.


Die Sache schien zu wirken. Denn es passierte vier Jahre lang nichts mehr. Im Gegenteil. Der inzwischen 18-jährige Sohn ging zur Fahrschule, um endlich legal Auto fahren zu können.

Grob fahrlässig?

Doch kurz vor seiner Fahrprüfung hatte der junge Mann erneut einen Ausraster. Es gelang ihm, den Schlüssel unter dem Kissen seiner schlafenden Mutter hervorzuziehen und abermals unerlaubt eine Spritztour zu unternehmen. Dabei kam es prompt zu einem Unfall, bei dem an dem Fahrzeug ein Schaden von 13.000 Euro entstand.

Der von der Klägerin um Regulierung gebetene Vollkaskoversicherer lehnte es ab, sich mit der Sache zu befassen. Er warf der Versicherten vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Denn angesichts der Vorgeschichte hätte es nicht ausgereicht, den Schlüssel nachts unter dem Kopfkissen aufzubewahren. Die Frau hätte ihn vielmehr an einem Band um ihren Hals tragen oder ihr Schlafzimmer abschließen müssen.

Das sahen die Richter des Celler Oberlandesgerichts anders und gaben der von der Versicherten eingereichten Klage ebenso wie bereits die Vorinstanz statt.

Unzumutbares Verlangen

Nach Ansicht des Gerichts hat die Versicherte alles ihr Zumutbare unternommen, um ihren Sohn an der unbefugten Benutzung ihres Autos zu hindern.

Die Vorschläge des Versicherers zur Aufbewahrung der Schlüssel hielten die Richter für unzumutbar. Denn bei der kriminellen Energie des Sohnes hätte selbst eine Aufbewahrung des Autoschlüssels in einer verschlossenen Kassette oder eine vom Versicherer ins Spiel gebrachte Lenkradkralle keinen absoluten Schutz bieten können.

Anders wäre es gewesen, wenn die Versicherte den Schlüssel, wie allgemein üblich, in einer Jackentasche oder an der Garderobe aufbewahrt hätte. Aber genau das hatte die Klägerin aus Angst vor weiteren Streichen ihres Sohnes bewusst vermieden.

Nachdem vier Jahre lang nichts passiert war, musste sie im Übrigen nicht damit rechnen, dass ihr Sohn erneut rückfällig werden würde. Das war insbesondere auch angesichts der bevorstehenden Fahrprüfung nicht zu erwarten.
 
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