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Fragliche Lohnfortzahlung nach Arbeitsunfall PDF Drucken E-Mail
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Dienstag, 11 März 2008

Warum Leistungen aus einer betrieblichen Gruppenunfall-Versicherung nicht als Arbeitslohn zu betrachten und damit steuerpflichtig sind, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

(verpd) Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfall-Versicherung sind nicht als Arbeitslohn anzusehen und damit auch nicht steuerpflichtig.

Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18. Dezember 2007 entschieden (Az.: 2 K 2214/07).

Schwerer Unfall

Der Arbeitgeber des Klägers hatte für seine Beschäftigten eine Gruppenunfall-Versicherung abgeschlossen, die weltweiten Versicherungsschutz sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich bot.

Seit einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zu seiner Arbeit ist der Kläger schwerbehindert und Vollinvalide. Er bezieht eine Sozialversicherungs-Rente.


Nachdem ihm noch eine Zeit lang sein Arbeitslohn weitergezahlt wurde, erhielt er von seinem Arbeitgeber insgesamt 25.550 Euro als Leistung aus der Gruppenunfall-Versicherung ausgezahlt. Davon zog der Arbeitgeber allerdings Lohnsteuern und Sozialabgaben ab.

Streit um Steuerpflicht

Mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei, betrachtete auch das Finanzamt die Zahlung als Arbeitslohn und hielt sie für steuerpflichtig.

Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht der Steuerpflicht unterliegt und zog gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor Gericht.

Mit Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage des Schwerbehinderten statt und bewahrte ihn so vor einem Zugriff der Finanzbehörde auf die Zahlung aus der betrieblichen Gruppenunfall-Versicherung.

Kein Ergebnis einer Arbeitsleistung

Für die Qualifizierung als Arbeitslohn und damit den Steuerabzug reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers aus der Unfallversicherung tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Auch dass die Beitragszahlungen für die Gruppenversicherung für den Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, macht sie für den Kläger nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Eine Steuerpflicht besteht nach Ansicht des Gerichts nämlich nur dann, wenn die Zahlungen aus einer betrieblichen Gruppenunfall-Versicherung als Ergebnis von Arbeitsleistungen zu betrachten sind. Das aber konnten die Richter in dem zu entscheidenden Fall nicht erkennen.

Materieller Ausgleich für Personenschaden

Bei den Leistungen aus einer Gruppenunfall-Versicherung handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts selbst im weitesten Sinne nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der von einem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft eines Beschäftigten erbracht wird.

Solche Zahlungen sind vielmehr als ein materieller Ausgleich für einen von einem Beschäftigten erlittenen Personenschaden und damit als nicht steuerpflichtiger Schadenersatz zu betrachten. Denn eine private Gruppenunfall-Versicherung dient in aller Regel nicht als Lohnersatz, um Einnahmeausfälle von Arbeitnehmern aus ihrem Arbeitsverhältnis zu kompensieren.

Solche Einnahmeausfälle sind nämlich durch das Entgeltfortzahlungs-Gesetz – bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung – abgedeckt, so das Gericht.

Da aber auch nach herrschender Meinung des Bundesfinanzhofs nur solche Leistungen aus Versicherungen der Steuerpflicht unterliegen, die Lohnersatz darstellen, war der Klage stattzugeben.

 
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