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Dienstag, 11 März 2008

Viele Unternehmen sind sich der Haftungsfallen durch Umweltschadensgesetz noch nicht bewusst. Doch auch Vereine müssen hellhörig werden, denn der Gesetzgeber scheint nicht alle Aspekte dieses Gesetzes durchdacht zu haben.

(verpd) Seit Mai letzten Jahres gilt das Umweltschadensgesetz (USchG), wonach Unternehmen auch für Schäden an Boden und Gewässern sowie der Biodiversität haften. Das war bisher unbestritten – doch der Kreis der Haftenden könnte größer ausfallen. Denkbar, dass künftig auch Vereine für Umweltschäden aufkommen müssen, meint Rechtsanwalt Henning Lustermann.

Im Paragraf 3 USchadG knüpft der Gesetzgeber die Haftung an eine „berufliche Tätigkeit“ an. Dies sei „jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.“

Für den Essener Rechtsanwalt ist diese Formulierung der eigentliche Knackpunkt. „Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich weit gefasst. Denn unter einer beruflichen Tätigkeit wird jede wirtschaftliche Tätigkeit und damit allgemein die Teilnahme am Wirtschaftsleben verstanden“, so Lustermann.


„Ein aktiver Verein wird regelmäßig vielfältig tätig – beispielsweise durch die Anmietung einer Liegenschaft für den Vereinzweck, die eigene, kurzfristige Vermietung von Räumen oder Gerätschaften an Mitglieder, den Unterhalt eigener Fahrzeuge oder auch das Buchen einer gemeinsamen Vereinstour.“

Einzelfallprüfung nötig

Allein aufgrund der Zahlung von Beiträgen und des hohen Organisationsgrades eines Vereins könne man eine wirtschaftliche Tätigkeit bejahen. „Letztlich muss aber jeder einzelne Fall geprüft werden“, so Lustermann.

Ist der Umweltschaden eingetreten und der Verein als Verantwortlicher im Sinne des Gesetzes ausgemacht worden, treten für ihn die kompletten Rechtsfolgen wie bei einem Großkonzern ein. Allerdings gelte hier natürlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Berücksichtigt werde dabei auch, was der Verein zur Schadenbegrenzung und -verhütung unternommen habe. Der Abschluss einer Versicherung werde da sicherlich auf der Habenseite verbucht.

Ganz so weit legt Jörg Sons, Leiter der Arbeitsgruppe Umwelt/Betrieb des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die Haftung nicht aus, der sich lange und intensiv mit dem neuen Gesetz beschäftigt und die Musterbedingungen für diese Policen mitentworfen hat.

Große Grauzone – und viel Unkenntnis

„Betreibt der Verein eine Gaststätte, verkauft er Fanartikel, beschäftigt er Mitarbeiter etwa für die Pflege eines Parks oder ein Spielfeld oder tritt sonst fast wie ein Unternehmen auf, ist es wahrscheinlich, dass er auch zur Verantwortung für Umweltschäden gezogen wird“, meint Sons. Die Grauzone sei hier aber sehr groß.

Dass sich Vereine bislang versicherten, sei eher Ausnahme, auch wenn sie deutlich niedrigere Prämien zahlen müssten als echte Wirtschaftsunternehmen. Hier dürfte allerdings der Faktor Unwissenheit eine große Rolle spielen.

„57 Prozent der Unternehmen ist das Umweltschadensgesetz immer noch unbekannt. Bei Vereinen dürfte dieser Prozentsatz noch weitaus höher liegen“, so Sons.

 
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