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Es werde Licht PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Wenn Gäste wegen fehlender Beleuchtung morgens früh oder spät abends stürzen, muss der Grundstückseigentümer für eventuelle Schäden haften. Wie lange nachts das Licht ausbleiben darf.

(verpd) Auch in der hellen Jahreszeit gibt es Pflichten, wie und ab wann Hauseingänge beleuchtet werden müssen, um Unfälle zu vermeiden. Denn Hauseigentümer müssen den Weg von der Haustür bis zur Straße so beleuchten, dass er gut passierbar ist. Das ist Teil ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht.

Allerdings gibt es laut Rechtsprechung Einschränkungen: Nach einem Urteil des OLG Celle reicht es aus, wenn ab sieben Uhr morgens das Außenlicht leuchtet. Wer also bei Dunkelheit noch früher auf den Beinen ist, hat Pech gehabt (AZ: 9 U 192/03).

Hauseingang zählt, Kellertreppe nicht

Eigenheimbesitzer sind auch grundsätzlich verpflichtet, ihre Grundstückszugänge, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind – etwa für Handwerker oder Briefträger – so zu beleuchten, dass niemand stolpert.

Benutzen die Besucher allerdings dunkle Hintereingänge wie Außenkellertreppen, die nicht für Besucher vorgesehen sind, tragen sie bei Stürzen selber Schuld (OLG Celle, AZ: 9 U 95/04).

Damit Dunkelheit nicht zum Ruin führt

Nicht immer kann man sich darauf verlassen, dass die Beleuchtung an den notwendigen Stellen auch tatsächlich funktioniert. Doch auch wenn das Licht auf Grund technischer Probleme ausfällt und sich deswegen jemand beispielsweise durch einen Sturz verletzt, haftet der Hauseigentümer.

Für Besitzer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses begleicht eine private Haftpflichtversicherung die Ansprüche des Geschädigten. Immobilieninhaber von Mehrfamilien- oder vermieteten Einfamilienhäusern benötigen zur Absicherung dieses und anderer Haftungsrisiken eine eigenständige Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung.

Vor Vertragsabschluss muss man auf die Höhe der Deckungssumme achten. Ist diese zu niedrig, haftet man im Zweifelsfalle mit dem Privatvermögen für die Differenz zwischen Schadensumme und Deckungssumme.

 
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