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Fach- oder „freie“ Werkstatt – das war hier die Frage PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Müssen sich Besitzer älterer Fahrzeuge vom Versicherer des Unfallverursachers auf eine Reparatur in einer sogenannten „freien“ Werkstatt verweisen lassen?

(verpd) Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, müssen sich vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Sie haben vielmehr Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt.

Das hat das Landgericht Coburg in einem am vergangenen Freitag veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil vom 13. Dezember 2007 entschieden (Az.: 32 S 83/07).

Verweis an „freie“ Werkstatt

Das Fahrzeug des Klägers war bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen betrugen die Reparaturkosten annähernd 4.000 Euro.

Dem Versicherer des Unfallverursachers erschien das zu hoch. Angesichts des Alters des Fahrzeuges von fast fünf Jahren sowie einem Kilometerstand von 259.000 sei es dem Fahrzeughalter zuzumuten, sich an eine von dem Versicherer benannte „freie“ Werkstatt verweisen zu lassen.


Dadurch könnten die Reparaturkosten um knapp 600 Euro reduziert werden. Im Übrigen würden die Reparaturarbeiten in der „freien“ Werkstatt in gleicher Qualität durchgeführt wie in einer markengebundenen Kfz-Werkstatt. Der Geschädigte hätte daher keine Nachteile zu befürchten.

Niederlage in zwei Instanzen

Das sah das von dem Autobesitzer in erster Instanz angerufene Amtsgericht Kronach anders und gab seiner Klage auf Zahlung des vom Versicherer einbehaltenen Differenzbetrages von 580 Euro mit Urteil vom 16.8.2007 in vollem Umfang statt (Az.: 1 C 168/07).

Auch mit seiner hiergegen beim Landgericht Coburg eingelegten Berufung hatte der Versicherer keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten.

Auswirkungen auf Wiederverkaufswert

Er ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die Angebote mehrerer, auch „freier“ Werkstätten einzuholen, um herauszufinden, ob diese bei günstigeren Stundensätzen zu einer gleichwertigen Reparatur in der Lage sind.

Das gilt auch dann, wenn ein älteres Fahrzeug beschädigt wird. Denn für die Beurteilung von dessen Zeit- und Marktwert kann es nach Überzeugung der Richter später durchaus von Bedeutung sein, ob eine Reparatur in einer markengebundenen oder in einer „freien“ Kfz-Werkstatt durchgeführt wurde.

Wird ein Fahrzeug in einer nicht markengebundenen Werkstatt repariert, wirkt sich dieses nämlich unabhängig von seinem Alter gegebenenfalls negativ auf den Wiederverkaufswert aus. Darauf muss sich ein Geschädigter aber nicht einlassen.

 
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